Rz. 28

Die Versicherung bedarf eines schriftlichen Antrags des jeweiligen Versicherungsberechtigten (ebenso Ricke, in: KassKomm, SGB VII, § 6 Rz. 5a und 7a; Schmitt, SGB VII, § 6 Rz. 16 und 18; a. A.: Bei der Ehegatten- oder Lebenspartnerversicherung sei nur der Unternehmer antragsberechtigt: Schlegel, in: Schulin, Handbuch der Unfallversicherung, § 20 Rz. 6; Leube, in: Kater/Leube, SGB VII, § 6 Rz. 10; Riebel, in: Hauck/Nofz, SGB VII, § 6 Rz. 9). D.h., der Unternehmer, der mitarbeitende Ehegatte, der mitarbeitende Lebenspartner nach dem LPartG oder die ehrenamtlich Tätigen müssen jeweils selbst für sich die freiwillige Versicherung bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger beantragen.

Auch der gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger oder der für eine Partei i. S. d. Parteiengesetzes ehrenamtlich Tätige muss selbst, nicht die Organisation, den Antrag stellen (ebenso Ricke, in: KassKomm, SGB VII, § 6 Rz. 5a und 7a; Schmitt, SGB VII, § 6 Rz. 16 und 18).

Inhaltlich muss die Erklärung den Willen, eine freiwillige Versicherung abzuschließen, klar erkennbar und ohne Vorbehalte zum Ausdruck bringen. Die bloße Ankündigung oder Absichtsbekundung, einen Antrag stellen zu wollen, reicht nicht aus. Zulässig ist allerdings der vorsorgliche Antrag auf freiwillige Versicherung unter der Rechtsbedingung, dass eine Unternehmerpflichtversicherung nicht begründet ist.

 

Beispiele:

  • Ein ehemaliger Angestellter wurde nach der Umwandlung der Firma in eine KG Komplementär. Er beantragt die Aufnahme in den Lohnnachweis für die Beiträge zur Unfallversicherung. Es liegt kein Antrag auf eine freiwillige Versicherung vor (BSG, Urteil v. 29.11.1973, 8/7 RU 24/71, Breithaupt 1974 S. 570).
  • In dem Ende der Versicherungspflicht durch Beschluss der jeweiligen Vertretungsorgane der Unfallversicherungsträger, welcher die Aufhebung der Satzungsversicherung als Pflichtversicherung zum Inhalt hat, liegt keine automatische Überführung in die freiwillige Unternehmerversicherung nach § 6. Es fehlt an dem erforderlichen Antrag (SG Aachen, Urteil v. 31.3.2010, S 1 U 85/09, UV-Recht Aktuell 2010 S. 703; SG Dresden, Gerichtsbescheid v. 11.11.2009, S 7 U 219/09, n. v.).

Das Versicherungsverhältnis wird allein durch den Antrag des Unternehmers begründet, es ist weder eine Annahme noch eine Antragsbestätigung durch den Unfallversicherungsträger erforderlich. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen einer freiwilligen Versicherung nicht vor, so erlässt der Unfallversicherungsträger einen ablehnenden Verwaltungsakt, der gerichtlich angefochten werden kann.

 

Rz. 29

Die Versicherung beginnt, wenn die Voraussetzungen vorliegen, mit dem auf den Eingang des Antrags folgenden Tag (vgl. Ricke, in: KassKomm, SGB VII, 6 Rz. 8). Die Satzungen der Unfallversicherungsträger lassen in der Praxis abweichende, dem Antrag entsprechende, später liegende Zeitpunkte zu, d. h., versichert sind nur Arbeitsunfälle, die nach diesem Tag erfolgt sind. Bei Berufskrankheiten sind nur die nach Versicherungsbeginn liegenden schädigenden Einwirkungen vom Versicherungsschutz umfasst, auch wenn sie noch keinen Versicherungsfall begründen. Vorschäden und Vorerkrankungen spielen daher keine Rolle.

Wird der Antrag bei einem unzuständigen Leistungsträger gestellt, so ist das unschädlich. Erstens sind alle Leistungsträger und Gemeinden zur Entgegennahme und Weiterleitung verpflichtet, und zweitens wird die Frist für den Versicherungsbeginn gewahrt, § 16 SGB I (vgl. Komm. dort).

 
Praxis-Beispiel

Ein Einzelhändler stellt am 15.7.2006 mündlich einen Antrag auf freiwillige Versicherung bei der AOK, die eine Niederschrift anfertigt und an die BG für Einzelhandel weiterreicht. Der Versicherungsschutz beginnt am 16.7.2006, unabhängig davon, wann die Niederschrift dort eintrifft, sogar, wenn die AOK den Antrag aus Versehen in den Reißwolf wirft (BSG, Urteil v. 26.10.1982, 12 RK 37/81, SozR 1200 § 14 SGB I Nr. 13) oder den mündlich gestellten Antrag nicht schriftlich niederlegt (BSG, Urteil v. 22.9.1988, 2/9b RU 36/87, BSGE 64 S. 89).

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