Rz. 16
Die Norm räumt auch Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind, das Antragsrecht zur freiwilligen Versicherung ein. Der Gesetzgeber hat die Rechtsprechung des BSG übernommen (vgl. BT-Drs. 12/405 S. 150 und BSG, Urteil v. 28.2.1986, 2 RU 21/85). Er schließt damit eine Lücke im Versicherungsschutz, insbesondere der selbständigen GmbH-Geschäftsführer und der Vorstände von Aktiengesellschaften (BSG, Urteil v. 14.12.1999, B 2 U 38/98 R; zustimmend: Brock, ArbRB 2001, 16; Udke, AuA 2000, 552; Plagemann, EWiR 2000, 351; Benz, SGb 2000, 500; vgl. auch Ricke, BG 2002, 84). Mangels Beschäftigungsverhältnisses besteht keine Versicherungspflicht nach § 2 (BSG, Urteil v. 14.12.1999, B 2 U 38/98 R; zum Unfallversicherungsschutz eines formal vertretungsberechtigten GmbH-Geschäftsführers mit einer Kapitalbeteiligung in Höhe von 20 % als "Wie-Beschäftigter" gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1; SG Karlsruhe, Urteil v. 23.1.2008, S 4 U 4676/06 n. v.), eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit liegt ebenso wenig vor. Die Pflichtversicherung kraft Satzung scheidet aus, weil Unternehmer i. S. d. Unfallversicherung die GmbH selbst ist. Der selbständige GmbH-Geschäftsführer oder Vorstand der Aktiengesellschaft wird aber regelmäßig wie ein Unternehmer tätig und kann sich daher freiwillig versichern (BSG, Urteil v. 14.12.1995, 2 RU 41/94).
Aufsichtsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft fallen nicht unter den Kreis der beitrittsberechtigten Personen (RdSchr. HVBG UV-Recht 013/2001). Sie sind ggf. nach § 3 kraft Satzung versichert, wenn und soweit sie sich auf der Unternehmensstätte aufhalten (ebenso: Ricke, in: KassKomm, SGB VII, § 3 Rz. 6).
Rz. 17
Die Vorschrift gilt nur für Kapital- und Personenhandelsgesellschaften. Für Vorstände eines eingetragenen Vereins finden nach der Rechtsprechung des LSG Berlin (Urteil v. 30.4.2002, L 2 U 55/00) diese Grundsätze keine Anwendung. Dies entspricht der Rechtsprechung des BSG (Urteil v. 19.6.2001, B 12 KR 44/00 R) zum Recht der gesetzlichen Krankenversicherung.
Wird ein Verband nach seiner Satzung vom Vorstand insgesamt vertreten, ist der Vorstandsvorsitzende im täglichen Geschäft nach der Satzung nicht weisungsfrei tätig und trägt kein unternehmerisches Risiko, weil er eine feste Vergütung erhält, so liegt ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nach § 7 SGB IV mit der Folge der Pflichtversicherung nach § 2 vor.