Rz. 5

Das Beitrittsrecht erstreckt sich auch auf den mitarbeitenden Ehegatten. Ehegatte des Unternehmers ist diejenige Person, die nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften in rechtsgültiger Ehe mit dem Unternehmer lebt (§§ 1310 ff. BGB). Die Ehe endet erst mit der Rechtskraft des Urteils (§ 1313 Satz 2 BGB).

 

Rz. 5a

Die Mitarbeit setzt eine Tätigkeit von gewisser Dauer und von gewissem wirtschaftlichem Wert für das Unternehmen voraus. Nicht jede Gefälligkeit, spontane Tätigkeit oder kurzfristige Aushilfe begründet die Versicherungsmöglichkeit. Regelmäßige oder ständige Mitarbeit ist demgegenüber für die Versicherungsmöglichkeit nicht erforderlich (ebenso: Ricke, in: KassKomm, SGB VII, § 6 Rz. 3; Schmitt, SGB VII, § 6 Rz. 8).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge