Rz. 50

Wie sich aus § 129 Abs. 1 Nr. 2 und § 130 Abs. 1 ergibt, gehören auch die Haushaltungen zu den Unternehmen i. S. d. Unfallversicherung. Der Haushaltsführende, für dessen Rechnung der Haushalt geführt wird, ist deshalb Unternehmer (vgl. BSG, Urteil v. 7.2.2006, B 2 U 4/05 R, NZS 2006 S. 658 unter Rz. 16). Weil bei dieser Zuordnung alle privaten Tätigkeiten, vom Einkaufen über das Kochen, Aufräumen, Putzen und Beaufsichtigen der Kinder, unter den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen würden und es keine unversicherten Tätigkeiten mehr gäbe, wird der Haushaltsführende vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ausgenommen (vgl. auch § 4 Abs. 2 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 1).

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