Rz. 21

Versicherungsschutz besteht auch bei den präventiven Maßnahmen, soweit eine Berufskrankheit bereits eingetreten ist (BT-Drs. 13/2204 S. 79 zu § 11), d. h. bei allen Maßnahmen, die der Gefahr entgegenwirken, dass sich eine Berufskrankheit verschlimmert oder wiederauflebt.

Ob auch Maßnahmen, die der Entstehung einer Berufskrankheit entgegenwirken, vom Versicherungsschutz umfasst sind, ist streitig (bejahend: Mehrtens, in: Bereiter/Hahn, SGB VII, § 11 Rz. 7; Schmitt, SGB VII, § 11 Rz. 10; verneinend: Keller, in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 11 Rz. 18; Rapp, in: LPK-SGB VII, § 11 Rz. 6; Ricke, in: KassKomm, SGB VII, § 11 Rz. 16). In der Praxis spielt die Streitfrage nur für die Zuordnung zum Erstunfall und die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers eine Rolle. Der materielle Versicherungsschutz für Maßnahmen, die der Entstehung einer Berufskrankheit entgegenwirken, ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 15c (ebenso: Ricke, in: KassKomm, SGB VII, § 11 Rn 16; Rapp, in: LPK-SGB VII, § 11 Rz. 6).

 

Rz. 22

Versichert sind auch alle Wege, die zur Durchführung der Maßnahme nach § 3 BKV erforderlich sind.

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