1Die Länder können im Bereich der digitalen Diensten[1] [Bis 13.05.2024: Telemedien] über dieses Gesetz hinausgehende Regelungen zum Jugendschutz treffen. 2Die an die Inhalte von digitalen Diensten[2] [Bis 13.05.2024: Telemedien] zu richtenden besonderen Anforderungen ergeben sich aus dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag.
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