(1) 1Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung erstellt eine Gesamtjugendhilfeplanung, in welcher die bezirklichen Planungen mit gesamtstädtischen Planungserfordernissen abgestimmt werden. 2Insbesondere ist auf einen gleichmäßigen und bedarfsgerechten Ausbau der Einrichtungen, Dienste und Leistungen der Jugendhilfe im gesamten Stadtgebiet sowie auf die Weiterentwicklung der Jugendhilfe hinzuwirken. 3§ 42 Absatz 1 Satz 4[2] [Bis 31.12.2019: § 41 Abs. 1 Satz 4] gilt entsprechend.

 

(2) 1Die Gesamtjugendhilfeplanung wird auf der Grundlage der bezirklichen Planung und der Planung der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung unter Beteiligung der Bezirke und des Landesjugendhilfeausschusses entwickelt. 2Für die Beteiligung der freien Jugendhilfe, mit Ausnahme der Arbeitsgemeinschaften im Stadtteil, gilt § 42 Absatz 4[3] [Bis 31.12.2019: § 41 Abs. 4] entsprechend.

 

(3) 1Der Senat berichtet einmal in jeder Wahlperiode dem Abgeordnetenhaus über den Stand der Gesamtjugendhilfeplanung. 2Bestandteil des Berichts über die Gesamtjugendhilfeplanung soll auch eine in regelmäßigen Abständen aktualisierte Darstellung der Lage junger Menschen in der Stadt und der wichtigsten Entwicklungstendenzen und Vorschläge zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe sein.

 

(4) 1Im Rahmen ihrer Planungsverantwortung koordiniert die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung die Jugendhilfeplanung der Bezirke und fördert die Zusammenarbeit zwischen den Jugendämtern, insbesondere bei der Planung gemeinsamer Dienste und Einrichtungen. 2Sie wertet die Jugendhilfestatistik für planerische Zwecke aus und stellt die Ergebnisse den Jugendämtern zur Verfügung.

[1] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Kinder-und Jugendhilfegesetzes – Gesetz zur Förderung der Beteiligung und Demokratiebildung junger Menschen (Jugendförder- und Beteiligungsgesetz). Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Kinder-und Jugendhilfegesetzes – Gesetz zur Förderung der Beteiligung und Demokratiebildung junger Menschen (Jugendförder- und Beteiligungsgesetz). Anzuwenden ab 01.01.2020.
[3] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Kinder-und Jugendhilfegesetzes – Gesetz zur Förderung der Beteiligung und Demokratiebildung junger Menschen (Jugendförder- und Beteiligungsgesetz). Anzuwenden ab 01.01.2020.

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