(1) 1Die Jugendämter sind zur Jugendhilfeplanung nach § 80 des Achten Buches Sozialgesetzbuch verpflichtet. 2Sie sollen im Rahmen der Jugendhilfeplanung Schwerpunkte setzen und, falls es die Situation der jungen Menschen und ihrer Familien erfordert, Planungen für einzelne Wohngebiete oder einzelne Nutzergruppen in besonderen Problemlagen erstellen. 3Soweit erforderlich sollen gemeinsame Dienste und Einrichtungen mit den Jugendämtern benachbarter Bezirke geplant werden. 4Die Jugendhilfeplanung ist einmal in jeder Wahlperiode fortzuschreiben.

 

(2) 1Die bezirkliche Jugendhilfeplanung ist mit der Gesamtjugendhilfeplanung (§ 43)[2] [Bis 31.12.2019: (§ 42)] abzustimmen. 2Sie wird im Jugendhilfeausschuss beraten und in ihrem Maßnahmenteil (§ 80 Abs. 1 Nr. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) von der Bezirksverordnetenversammlung beschlossen. 3Sie ist die verbindliche Grundlage für die Verteilung der verfügbaren Haushaltsmittel.

 

(3) 1Der Bezirksverordnetenversammlung soll in regelmäßigen Abständen über die Situation der jungen Menschen im Bezirk, die Entwicklung der Jugendhilfe, geplante Veränderungen und die Umsetzung der Jugendhilfeplanung berichtet werden. 2Dabei sollen nach einer Erfolgskontrolle auch die Gründe für das Scheitern oder die Erfolglosigkeit von Vorhaben sowie hieraus zu ziehende Folgerungen dargelegt werden.

 

(4) 1Die Beteiligung der freien Jugendhilfe an der Jugendhilfeplanung soll unter Einbeziehung der Arbeitsgemeinschaften im Stadtteil (§ 4 Abs. 3 Nr. 4) nach den Maßgaben des § 4 Abs. 3 Nr. 1 und 3 frühzeitig durchgeführt werden. 2Dabei ist umfassend über Inhalte, Ziele und Verfahren der Planung zu informieren. 3Nicht anerkannte Verbände, Gruppen und Initiativen können beteiligt werden.

 

(5) 1Das Jugendamt erhebt die für die Jugendhilfeplanung erforderlichen Daten, soweit sie nicht von anderen zuständigen Stellen erhoben werden. 2Es verwendet hierbei auch Angaben, die bei der Erhebung von Teilnahmebeiträgen nach § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und bei der Heranziehung zu den Kosten nach § 91 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gemacht werden. 3Die so gewonnenen Daten sind unverzüglich zu anonymisieren. 4Das Jugendamt wertet die Daten unterhalb der Bezirksebene, differenziert nach Stadtteilen, aus.

[1] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Kinder-und Jugendhilfegesetzes – Gesetz zur Förderung der Beteiligung und Demokratiebildung junger Menschen (Jugendförder- und Beteiligungsgesetz). Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Kinder-und Jugendhilfegesetzes – Gesetz zur Förderung der Beteiligung und Demokratiebildung junger Menschen (Jugendförder- und Beteiligungsgesetz). Anzuwenden ab 01.01.2020.

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