(1) 1Die Jugendämter der Bezirke und die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung nehmen ihre Gesamtverantwortung nach § 79 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gemäß der in § 33 Absatz 1 Satz 2 genannten Zuständigkeitsverteilung wahr. 2Im Rahmen der nach § 79 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch bestehenden Planungsverantwortung und Gewährleistungsverpflichtung hat die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung durch Standardvorgaben darauf hinzuwirken, dass die Einrichtungen und Dienste der Kinder- und Jugendhilfe so ausgestattet werden, dass sie geeignet sind, ihr Leistungsziel zu erreichen.

 

(2) 1Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung hat darauf hinzuwirken, dass die der Jugendhilfe zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel ein Höchstmaß an Wirksamkeit für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und diesem Gesetz erzielen können. 2Dazu ist nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit die günstigste Relation zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln anzustreben. 3Durch ständige Soll-Ist-Vergleiche sowie Einrichtung eines Verfahrens der Erfolgskontrolle ist für einen effizienten und effektiven Einsatz der Haushaltsmittel zu sorgen.

 

(3) 1Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung ist zu einer perspektivischen Personalbedarfsplanung verpflichtet. 2Dazu gehören auch die erforderlichen Maßnahmen zur langfristigen Absicherung der notwendigen Ausstattung mit geeignetem Fachpersonal.

 

(4) 1Bei erheblichen Bedarfsänderungen in einzelnen Leistungsbereichen der Bezirke koordiniert die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung die erforderlichen Maßnahmen zu einem bereichs- und bezirksübergreifenden Personalausgleich. 2Sie stimmt diese Maßnahmen mit den Bezirken ab.

 

(5) 1Zum Zwecke der Sicherung der Gewährleistungsverpflichtung ist die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung befugt, die für ein Fach- und Finanzcontrolling notwendigen Daten bei den Jugendämtern zu erheben. 2Das betrifft einzelfallbezogene Fach- und Kostendaten zur Hilfeleistung, wobei personenbezogene Angaben pseudonymisiert sein müssen.

[1] § 41 eingefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Kinder-und Jugendhilfegesetzes – Gesetz zur Förderung der Beteiligung und Demokratiebildung junger Menschen (Jugendförder- und Beteiligungsgesetz). Anzuwenden ab 01.01.2020.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge