Zusammenfassung

 
Begriff

Die Jugendgerichtshilfe wirkt in Strafverfahren von Jugendlichen und Heranwachsenden nach dem Jugendgerichtsgesetz mit. Sie wird regelmäßig von einem Fachdienst des Jugendamtes ausgeführt. Im Strafverfahren hat sie die Aufgabe, den Jugendlichen oder jungen Volljährigen zu betreuen. Daneben bringt der Vertreter der Jugendgerichtshilfe die erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte ins Strafverfahren ein und unterstützt die beteiligten Behörden bei der Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des jungen Beschuldigten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Pflicht des Jugendamtes, bei Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) mitzuwirken, enthält § 52 SGB VIII. Die Aufgaben der Jugendgerichtshilfe bestimmen die §§ 38 und 50 Abs. 3 Satz 2 JGG.

1 Tätigwerden der Jugendgerichtshilfe

Die Jugendgerichtshilfe wirkt bei Verfahren nach dem JGG mit. In einem Strafverfahren wird das JGG angewendet, wenn ein

  • Jugendlicher zum Zeitpunkt der Tat 14 bis 17 Jahre alt ist oder
  • Heranwachsender im Alter von 18 bis 20 Jahren

einer Straftat verdächtig oder überführt ist.

2 Leistungen der Jugendgerichtshilfe

Die Jugendgerichtshilfe hat vielfältige Aufgaben. Sie

  • berät und unterstützt den Jugendlichen und seine Sorgeberechtigten und junge Volljährige im ganzen Verfahren;
  • bringt die erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte in das Strafverfahren ein und gibt Auskunft über die Persönlichkeit, Entwicklung und Umwelt des jungen Menschen;
  • empfiehlt dem Gericht, ob bei einem Heranwachsenden wegen einer typischen Jugendverfehlung oder der noch nicht voll ausgereiften Persönlichkeit das Jugendrecht angewandt werden soll oder ob das allgemeine Strafrecht heranzuziehen ist;
  • regt Maßnahmen an, die als Leistungen der Jugendhilfe erbracht werden können, leitet sie ein oder vermittelt entsprechende Maßnahmen. Dabei überprüft die Jugendgerichtshilfe, ob Leistungen der Jugendhilfe ausreichen, um von der Verfolgung der Straftat gemäß § 45 JGG abzusehen oder das Verfahren nach § 47 JGG einzustellen;
  • überwacht, dass der Jugendliche oder Heranwachsende die Weisungen und Auflagen des Gerichts einhält und nimmt zu notwendigen Änderungen oder Aufhebungen Stellung;
  • arbeitet mit dem Bewährungshelfer während der Bewährungszeit zusammen;
  • hält im Fall einer Freiheitsstrafe mit dem Jugendlichen oder Heranwachsenden während des Strafvollzugs Kontakt und fördert die Wiedereingliederung des jungen Menschen in die Gesellschaft.

3 Ausführung der Aufgabe

Die Jugendgerichtshilfe wird von Sozialarbeitern oder Sozialpädagogen des jeweiligen Jugendamtes ausgeübt. Im Auftrag des Jugendamtes können auch freie Träger die Aufgaben der Jugendgerichtshilfe wahrnehmen.

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