Rz. 71

Sowohl Gründer als auch Gründungsdirektor haften der Gesellschaft gegenüber, wenn im Falle der Einbringung von Gegenständen der in der Satzung angesetzte Wert erheblich von deren tatsächlichen Wert abweicht. Die Haftung ist jedoch ausgeschlossen, wenn ein Gesellschaftsinspektor eingeschaltet war und nachgewiesen wird, dass dieser in Ausübung des Amtes (shokumu) die erforderliche Sorgfalt nicht außer Acht gelassen hat. Außerdem kann die Generalversammlung der Aktionäre Haftungsbefreiung erteilen. Dies war unter Geltung des Handelsgesetzes nicht der Fall. Auch war die Haftung der Gründer und des Gründungsdirektors vor der Reform des Jahres 2005 noch verschuldensunabhängig und bezog sich überdies auch auf Wertminderungen von Sacheinlagen, die sich zwischen Erstellung der Satzung und Eintragung im Handelsregister ereignet hatten. Insofern brachte die Reform eine weitreichende Haftungsmilderung mit sich.

 

Rz. 72

Ein weiterer Haftungstatbestand ist die Aufgabenvernachlässigung bei der Gründung (ninmu kaitai sekinin). Danach haften die Gründer, der Gründungsdirektor und, falls vorhanden, der Gründungsgesellschaftsrevisor gesamtschuldnerisch. Auch bei dieser Haftung ist eine Enthaftung durch einen entsprechenden Beschluss der Generalversammlung der Aktionäre möglich. Die Haftung erweitert sich jedoch im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, wenn dadurch zusätzlich Dritte geschädigt werden. Die Haftung gegenüber den Dritten kann von der Generalversammlung der Aktionäre nicht beseitigt werden.

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