Normenkette

BGB §§ 31, 278, 823, 831

 

Verfahrensgang

LG Lüneburg (Aktenzeichen 1 O 92/01)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.10.2001 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des LG Lüneburg wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Wert der Beschwer: 12.000 EUR.

 

Gründe

Die Berufung ist unbegründet; zu Recht hat das LG die Klage abgewiesen. Beide Beklagte haften auf Grund der entsprechenden Beschränkung in der Satzung des Beklagten zu 1) nur für grob fahrlässig begangene Pflichtverletzungen; eine solche liegt hier nicht vor.

I. Gegen den Beklagten zu 1) stehen der Klägerin weder deliktsrechtliche noch vertragliche Schadensersatzansprüche zu. Auf beide Arten von Ansprüchen bezieht sich die Haftungsmilderung für den Beklagten zu 1) gem. § 7 Nr. 1 seiner Vereinssatzung. Danach ist seine Haftung für Schäden, die dem Vereinsmitglied „durch Benutzung der Vereinseinrichtung” entstehen, auf Fälle beschränkt, in denen einem „Organmitglied oder einer sonstigenPerson, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann”. Diese Haftungsbegrenzung erfasst auch die von der Klägerin erhobenen Ansprüche. Denn der in § 7 Nr. 1 der Satzung verwendete Begriff „Vereinseinrichtung” ist weit auszulegen und bezieht sich nicht etwa lediglich auf Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung im Eigentum des Beklagten zu 1) stehender Sportgeräte eintreten. Vielmehr nutzen die Mitglieder eine Vereinseinrichtung auch dadurch, dass sie Veranstaltungen des Vereins, also auch Sportstunden, besuchen; ob die Halle, in der die Übungsstunde abgehalten wird, dem Verein gehört oder von ihm gemietet wird, ist unter dem Gesichtspunkt „Vereinseinrichtung” haftungsrechtlich ohne Bedeutung.

1. Ein grob fahrlässiges Organisationsverschulden von Vorstandsmitgliedern bzw. verfassungsmäßigen Vertretern des Vereins, das zu einer Haftung des Beklagten zu 1) nach §§ 823, 31 BGB führen könnte, liegt nicht vor. Die Vereinsorgane traf keine besondere Kontrollpflicht hinsichtlich der Einrichtung der Sporthalle, da diese im Eigentum der Stadt L. stand. In erster Linie oblag es dieser, auf die Verkehrssicherheit der Halle und der in ihr vorhandenen Sportgeräte und sonstigen Gegenstände zu achten. Eine Kontrollpflicht des Beklagten zu 1) könnte sich allenfalls auf eine Besichtigung der Halle als ganzer beziehen, um offensichtliche Mängel festzustellen und sich von der generellen Eignung für die geplanten Veranstaltungen zu überzeugen. Eine nähere Untersuchung der einzelnen Geräte – insbesondere der hier im Streit befindlichen Stange – war nicht geboten; insoweit durfte sich der Verein auf die fachliche Kompetenz und die Aufmerksamkeit der eingesetzten Sportlehrer verlassen.

2. Eine Haftung des Beklagten zu 1) für ein mögliches Fehlverhalten der Beklagten zu 2) gem. § 831 Abs. 1 S. 1 BGB scheidet ebenfalls aus. Auch insoweit kann sich der Verein auf die Haftungsmilderung in § 7 Nr. 1 der Satzung berufen, so dass es ausreicht, wenn sich der Beklagte zu 1) vom Vorwurf grober Fahrlässigkeit hinsichtlich der Auswahl und Beaufsichtigung der Beklagten zu 2) als seiner Verrichtungsgehilfin entlastet (§ 831 Abs. 1 S. 2 BGB). Dies ist hier der Fall:

Ein Auswahlverschulden trifft die Organe des Beklagten zu 1) nicht. Unstreitig handelt es sich bei Frau K. um eine erfahrene Kraft, die seit Frühjahr 1998 die Lizenz als Übungsleiterin der Leichtathletik für Schüler und Jugendliche besitzt.

Hinsichtlich der Beaufsichtigung von Frau K. liegt jedenfalls kein Fall der groben Fahrlässigkeit vor. Zwar hat der Beklagte zu 1) nicht vorgetragen, inwiefern er – wenn auch nur gelegentlich – die Übungsstunden von Frau K. überwacht hätte. Im Hinblick darauf, dass es aber unstreitig bisher zu keinen Zwischenfällen gekommen ist, begründete dies – allenfalls – den Vorwurf leichter Fahrlässigkeit, für den der Beklagte zu 1) indes – wie ausgeführt – nicht haftet.

3. Auch die vertragliche Haftung des Vereins, der gem. § 278 BGB für das fremde Verschulden der Beklagten zu 2) als seiner Erfüllungsgehilfin einstehen muss, ist nach § 7 Nr. 1 der Satzung auf Fälle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit beschränkt. Ein solcher Vorwurf kann jedoch der Beklagten zu 2) nicht gemacht werden. Sie hat keinesfalls besonders leichtsinnig oder gar unverantwortlich gehandelt: Es war zunächst nicht sorgfaltswidrig zu versuchen, mit einer Stange den Basketballkorb aus der Arretierung zu ziehen. Die Beklagte zu 2) handelte ebenfalls nicht fahrlässig, als sie die Stange benutzte, mag diese auch – den Vortrag der Klägerin unterstellt – nur einen Haken gehabt haben. Es wurde nur dieser eine Haken benötigt, um den Korb herauszuziehen, so dass auch eine Stange mit lediglich einem Haken nicht von vornherein als untauglich anzusehen ist. Die Beklagte zu 2) brauchte zudem wegen des bereits abgebrochenen Hakens nicht auf ein erhöhtes Ris...

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