Rz. 2

Die in § 41 getroffene Regelung ist für die Praxis der Rentenversicherungsträger ohne Bedeutung. Es handelt sich um eine rein arbeitsrechtliche Vorschrift, die insoweit das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) erweitern soll. Mit der Aufnahme dieser Regelung in das SGB VI mit dem RRG 1992 sollte die geplante Flexibilisierung der Altersrenten unterstützt werden. Weder ein Altersrentenanspruch vor Erreichen der Regelaltersgrenze noch ein Anspruch auf Regelaltersrente kann einen alleinigen Kündigungsgrund darstellen.

Grundsätzlich ist es zulässig, die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze beantragen kann, zu vereinbaren. Diese Vereinbarungsmöglichkeit ist jedoch zum Schutz des Arbeitnehmers insoweit eingeschränkt, als der Abschluss der Vereinbarung oder die Bestätigung einer früheren Vereinbarung durch den Arbeitnehmer nicht länger als 3 Jahre vor dem Entstehen des Rentenanspruchs liegen darf. Ansonsten gilt die Vereinbarung als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen.

Die neue Regelung durch die Ergänzung des § 41 Satz 3 dient der weiteren Flexibilisierung des Arbeitsverhältnisses. So kann der Beendigungszeitpunkt jetzt auch mehrfach durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber hinausgeschoben werden.

 

Rz. 3

Der mit dem Gesetz zur Flexibilisierung der Arbeitszeit v. 6.4.1998 aufgehobene Abs. 4 Satz 2 enthielt eine Regelung zur Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen. Nachdem jedoch in § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG i. d. F. ab 1.10.1996 die für die Sozialauswahl maßgebenden Gesichtspunkte abschließend aufgeführt sind, war die besondere Festlegung in § 41 entbehrlich geworden.

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