0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 41 ist am 1.1.1992 durch Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) in Kraft getreten. Durch Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen v. 6.4.1998 (BGBl. I S. 688) ist Abs. 4 Satz 2 aufgehoben worden. Mit Wirkung zum 1.1.2000 wurden durch Art. 1 Nr. 17 RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) die Abs. 1 bis 3, die Regelungen zur stufenweisen Anhebung und Flexibilisierung der Altersgrenzen von 60 auf 63 Jahren zum Inhalt hatten, aufgehoben und eigenständig in die §§ 236 ff. übernommen.

Durch Art. 1 Nr. 1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) wurde Satz 2 mit Wirkung zum 1.1.2008 neu gefasst.

Durch Art. 1 Nr. 1a des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) v. 23.6.2014 (BGBl. I S. 787) ist der Vorschrift mit Wirkung zum 1.7.2014 (Art. 4 Abs. 1) ein weiterer Satz angefügt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die in § 41 getroffene Regelung ist für die Praxis der Rentenversicherungsträger ohne Bedeutung. Es handelt sich um eine rein arbeitsrechtliche Vorschrift, die insoweit das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) erweitern soll. Mit der Aufnahme dieser Regelung in das SGB VI mit dem RRG 1992 sollte die geplante Flexibilisierung der Altersrenten unterstützt werden. Weder ein Altersrentenanspruch vor Erreichen der Regelaltersgrenze noch ein Anspruch auf Regelaltersrente kann einen alleinigen Kündigungsgrund darstellen.

Grundsätzlich ist es zulässig, die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze beantragen kann, zu vereinbaren. Diese Vereinbarungsmöglichkeit ist jedoch zum Schutz des Arbeitnehmers insoweit eingeschränkt, als der Abschluss der Vereinbarung oder die Bestätigung einer früheren Vereinbarung durch den Arbeitnehmer nicht länger als 3 Jahre vor dem Entstehen des Rentenanspruchs liegen darf. Ansonsten gilt die Vereinbarung als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen.

Die neue Regelung durch die Ergänzung des § 41 Satz 3 dient der weiteren Flexibilisierung des Arbeitsverhältnisses. So kann der Beendigungszeitpunkt jetzt auch mehrfach durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber hinausgeschoben werden.

 

Rz. 3

Der mit dem Gesetz zur Flexibilisierung der Arbeitszeit v. 6.4.1998 aufgehobene Abs. 4 Satz 2 enthielt eine Regelung zur Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen. Nachdem jedoch in § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG i. d. F. ab 1.10.1996 die für die Sozialauswahl maßgebenden Gesichtspunkte abschließend aufgeführt sind, war die besondere Festlegung in § 41 entbehrlich geworden.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 4

Vereinbarungen in Arbeitsverträgen oder Regelungen in Tarifverträgen, wonach das Arbeitsverhältnis bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters, z. B. des 65. Lebensjahres, endet, wurden vom Bundesarbeitsgericht (BAG) früher rechtlich als auflösende Bedingungen qualifiziert. Diese Rechtsprechung wurde inzwischen ausdrücklich aufgegeben, weil derartige Altersgrenzen nunmehr rechtlich als Befristung qualifiziert werden. Aus Sicht der Vertragsparteien ist der Eintritt des gesetzlichen Rentenalters oder das Erreichen eines bestimmten Lebensalters ein zukünftiges Ereignis, dessen Eintritt sie als feststehend ansehen.

 

Rz. 5

Einzelvertragliche oder tarifvertragliche Altersgrenzen, die auf die (Regel-) Altersgrenze von 67 Jahren bezogen sind, sind regelmäßig rechtswirksam, wenn der Arbeitnehmer durch den Bezug einer gesetzlichen Altersrente wirtschaftlich abgesichert ist.

 

Rz. 6

Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz werden die gesetzlichen Regelaltersgrenzen (vgl. §§ 35 ff. und §§ 235 ff.) beginnend ab 2012 angehoben. Für die Geburtsjahrgänge 1947 bis 1963 erfolgt dies aus Vertrauensschutzgründen schrittweise. Für nicht "besonders langjährig Versicherte" (§ 38) oder schwerbehinderte Menschen (§ 37) beträgt die Regelaltersgrenze für die Jahrgänge 1964 und jünger dann gemäß § 35 Satz 2 67 Jahre.

In der Konsequenz wurde auch die Vorschrift des § 41 Satz 2 an die stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre angepasst. Nunmehr gilt eine Vereinbarung, die die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters beanspruchen kann, dem Arbeitnehmer gegenüber als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen, es sei denn, dass die Vereinbarung innerhalb der letzten 3 Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer bestätigt worden ist.

 

Rz. 7

Die Neufassung des § 41 Satz 2 erfasst auch alle Arbeitsverträge, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Vollendung des 65. Lebensjahres vorsehen. Ein möglicher vorzeitiger Rentenanspruch führt nicht zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitnehmer der Auflösung nicht im rentennahen Alter zugestimmt hat.

Eine Anpassung von Altverträgen ist nicht notwendig. Durch die Neufassung des § 41 Satz 2 finde...

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