Rz. 162

Die Regelung hat Sicherungscharakter. Hierdurch soll ein rückwirkender Wegfall des nach Abs. 1a Satz 1 und 2 erworbenen Versicherungsschutzes für den Fall ausgeschlossen, dass ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Freistellungsphase beginnt und die für die vereinbarte Freistellungsphase nachträglich zu erbringende Arbeitsleistung wegen einer vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses tatsächlich nicht mehr oder nicht mehr vollständig erbracht werden kann. Nach Sinn und Zweck der Norm darf die vorzeitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im Zeitpunkt der Vereinbarung der Freistellung nicht vorhersehbar gewesen sein (so auch Wißing, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, § 7 Abs. 1 ab Rz. 40).

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