Rz. 161

Die Regelung erweitert den Anwendungsbereich des Abs. 1a Satz 1, der davon ausgeht, dass die Freistellung in einem bereits bestehenden Beschäftigungsverhältnis mit der Folge aktiviert wird, dass sie als Beschäftigung gilt. Hier knüpft Satz 3 an, indem er anordnet, dass eine Beschäftigung in Zeiten der Freistellung auch dann gegeben ist, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Wertguthaben aufgebaut werden soll, erst nach der Freistellung erbracht wird. Dies gilt selbst dann, wenn die Arbeitsleistung wegen einer nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann (hierzu auch Wißing, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, § 7 Abs. 1ab Rz. 38). Aus systematisch-inhaltlichen Zusammenhängen folgt, dass insoweit auch § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 zu berücksichtigen ist . Das bedeutet: Beginnt das Beschäftigungsverhältnis mit der Zeit der Freistellung, darf die Höhe des in dieser Zeit fälligen Arbeitsentgelts nicht unangemessen von der Höhe des für die Arbeitsphase vereinbarten Betrags abweichen (vgl. auch Wißing, a. a. O., Rz. 39). Um das angemessene Verhältnis zu identifizieren, ist daher die Höhe des Arbeitsentgelts während der Freistellungsphase mit der Höhe des während der folgenden Arbeitsphase zustehenden Arbeitsentgelts zu vergleichen.

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