Rz. 6

Hiernach ist das BMAS befugt, das Nähere über die Fristen der Meldungen und Beitragsnachweise im Melde- bzw. Beitragsverfahren zu bestimmen. Das ist z. B. in der DEÜV geschehen. Zu den Fristen verhalten sich § 6 (Anmeldung), § 7 (Sofortmeldung), § 8 (Abmeldung), § 8a (Meldung bei Eintritt eines Insolvenzereignisses), § 9 (Unterbrechungsmeldung), § 10 (Jahresmeldung), § 11 (Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt), § 11a (Meldungen von Arbeitsentgelt bei flexiblen Arbeitszeitregelungen), § 11b (Meldung von Arbeitsentgelten bei Mehrfachbeschäftigung auf Anforderung der Einzugsstelle), § 12 (Sonstige Meldungen) und § 13 (Meldung für geringfügig Beschäftigte). Weitere Fristen folgen u. a. aus § 38 Abs. 2 (Entgeltersatzleistungen) und § 39 Abs. 3 (Anrechnungszeiten, Sperrzeiten).

 

Rz. 7

Teils sind die Fristen taggenau bestimmt, wie z. B. in § 6 wonach eine versicherungspflichtige Beschäftigung spätestens 6 Wochen nach deren Beginn zu melden ist. Das allerdings setzt voraus, dass der Beschäftigungsbeginn rechtlich fixiert werden kann. Noch genauer ist die Jahresmeldung definiert. Sie ist für jeden am 31.12. des Jahres versicherungspflichtig Beschäftigten bis zum 15.2. des Folgejahres abzugeben (§ 10 Abs. 1 DEÜV), Im weiteren Sinn als Frist kann auch verstanden werden, wenn die DEÜV auf Zeiträume abstellt. So ist Arbeitsentgelt nach § 23b Abs. 2 bis 3 SGB IV mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung gesondert zu melden (§ 11a Abs. 1 DEÜV).

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