Rz. 21

Nach Satz 1 gelten Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld etc. und sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung, die während des Bezuges von Krankengeld etc. weiter erzielt werden, nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50,00 EUR monatlich überschreiten. Dabei ist für das Bruttokrankengeld, das Nettoarbeitsentgelt und für den Zuschuss zum Krankengeld der jeweils auf den Kalendertag entfallende Betrag zu ermitteln. Ein Monat wird hierbei mit jeweils 30 Tagen angesetzt.

Bevor daher geprüft werden kann, ob mit dem Zuschuss zum Krankengeld das Nettoarbeitsentgelt überschritten wird, muss zunächst das zugrunde zu legende tägliche Nettoarbeitsentgelt nach den in den vorherigen Abschnitten aufgezeigten Regeln ermittelt werden. Erst wenn das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt ermittelt worden ist, kann die weitere Prüfung vorgenommen werden.

 

Beispiel 1:

 
kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt 80,00 EUR
kalendertägliches Nettokrankengeld 65,00 EUR
kalendertäglicher Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankengeld 10,00 EUR

In diesem Beispiel überschreiten Krankengeld und Zuschuss zum Krankengeld das Nettoarbeitsentgelt nicht, sodass der Zuschuss zum Krankengeld beitragsfrei in der Sozialversicherung bleibt.

 

Beispiel 2:

 
kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt 80,00 EUR
kalendertägliches Nettokrankengeld 65,00 EUR
kalendertäglicher Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankengeld 16,50 EUR

Durch den Zuschuss zum Krankengeld wird das tägliche Nettoentgelt um 1,50 EUR überschritten. Für den Monat von 30 Kalendertagen ergibt sich aber eine Überschreitung um insgesamt 45,00 EUR, sodass diese Überschreitung des Nettoentgelts nicht beitragspflichtig ist.

 

Beispiel 3:

 
kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt 80,00 EUR
kalendertägliches Bruttokrankengeld 65,00 EUR
kalendertäglicher Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankengeld 20,00 EUR

Diesmal überschreiten Krankengeld und Zuschuss zum Krankengeld (65,00 EUR + 20,00 EUR = 85,00 EUR) das Nettoarbeitsentgelt um 5,00 EUR täglich oder 150,00 EUR monatlich, sodass der Zuschuss zum Krankengeld insgesamt beitragspflichtig in der Sozialversicherung wird.

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