Rz. 18
Das Krankengeld wird als Ersatz für entgangenes Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen gezahlt. Während sich § 49 Abs. 1 Nr. 1 mit der Anrechnung von Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen befasst, welches
zuzuordnen ist, regelt ergänzend § 23c Abs. 1 Satz 1 SGB IV bei Arbeitnehmern die Anrechnung von Leistungen des Arbeitgebers, die dieser parallel zum Krankengeld zahlt, ohne dass diese Zuwendungen als Entlohnung anzusehen sind. Danach gelten Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt i. S. d. § 14 SGB IX und – wegen der dann fehlenden Entgelteigenschaft (teilweise Sozialversicherungsfreibetrag genannt) – auch nicht i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 1, wenn die Einnahmen zusammen mit dem Krankengeld das Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50,00 EUR im Monat (= 1,67 EUR täglich) übersteigen. Bei dem Überschreitungssatz von 50,00 EUR handelt es sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag (Hinweis des Autors: Der Gesetzgeber wählte in § 23c SGB IV nicht das Wort "soweit", sondern "wenn"). Deshalb sind bei Überschreiten der Freigrenze von 50,00 EUR im Kalendermonat die das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt übersteigenden Zahlungen des Arbeitgebers vollständig beitragspflichtiges Arbeitsentgelt und führen in Höhe des daraus berechneten Nettoarbeitsentgelts zum Ruhen des Krankengeldes. Solange aber, wie die Zuschüsse des Arbeitgebers zusammen mit dem Netto-Krankengeld das Nettoarbeitsentgelt des Bemessungszeitraums nicht übersteigen, führen sie nicht zum Ruhen des Krankengeldes.
Zum besseren Verständnis ein Blick in die Historie des § 49 Abs. 1 Nr. 1:
Bis zum 31.12.2004 war bereits unmittelbar in § 49 Abs. 1 Nr. 1 geregelt, dass Zuschüsse zum Krankengeld kein Arbeitsentgelt darstellen, soweit sie zusammen mit dem Krankengeld das Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Diese Regelung wurde wohl als nicht mehr ausreichend angesehen und daher durch Art. 4 Nr. 3 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes (vgl. Rz. 1) gestrichen und durch § 23c Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ersetzt. Durch die Neuorientierung wurde zugleich neben der leistungsrechtlichen auch eine beitragsrechtliche Aussage zu den "Zuschüssen" getroffen.
Ob der "Arbeitgeberzuschuss" lediglich im Einzelfall oder für bestimmte Arbeitnehmergruppen geleistet wird, ist unbedeutend. Auch spielt es keine Rolle, ob die "freiwillige" Zahlung der finanziellen Leistungen in einer Betriebs-/Dienstvereinbarung geregelt wurde.
Als "Zuschuss"-Leistungen gelten z. B. die vom Arbeitgeber für die Zeit des Bezuges von Krankengeld "freiwillig" gezahlten
- Geldleistungen jeder Art zur Verbesserung der finanziellen Situation des Krankengeldbeziehers (Aufstockung des Krankengeldes, damit der arbeitsunfähige Arbeitnehmer während des Krankengeldbezuges keine zu großen Einbußen bei der Finanzierung seines Lebensunterhaltes erleidet),
- vermögenswirksamen Leistungen oder
- weiter zur Verfügung gestellten Sachbezüge (z. B. Firmenwagennutzung während der Arbeitsunfähigkeit).
Als Krankengeld gilt das Netto-Krankengeld. Darunter versteht man das nach § 47 etc. berechnete Krankengeld abzüglich der daraus vom Versicherten zu tragenden Beitragsanteile zur Sozialversicherung. Der (nicht für eine konkrete Arbeitsleistung gezahlte) "Arbeitgeberzuschuss" ist nur in Höhe des Betrages zu berücksichtigen, der nach Abzug der gesetzlichen Abzüge an den Arbeitnehmer fließt – und zwar ohne Berücksichtigung des Hinzurechnungsbetrages aus Einmalzahlungen i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 6. Bei freiwillig versicherten Mitgliedern von Krankenkassen sowie bei den in der privaten Krankenversicherung Versicherten ist der um den Arbeitgeberzuschuss verminderte Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung fiktiv als gesetzlicher Abzug zu berücksichtigen (§ 23c Satz 2 SGB IV).
1. Beispiel
Das Regelentgelt des arbeitsunfähigen Versicherten beträgt 100,00 EUR, sein tägliches Nettoarbeitsentgelt 67,00 EUR. Das Krankengeld beträgt (90 % von 67,00 EUR =) 60,30 EUR täglich. Nach Abzug der vom Versicherten aufgrund des Bezuges von Krankengeld zu tragenden Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung verbleibt ein tägliches Netto-Krankengeld in Höhe von 48,24 EUR.
Während der Arbeitsunfähigkeit darf der arbeitsunfähige Versicherte seine Dienstwohnung weiter benutzen. Der Wert hierfür beträgt 540,00 EUR monatlich bzw. 18,00 EUR täglich (= Nettowert).
Folge:
Das Krankengeld i. H. v. 48,24 EUR und die weitergewährten Bezüge (18,00 EUR) überschreiten zusammen mit 66,24 EUR das bisher erzielte Nettoarbeitsentgelt (67,00 EUR) nicht. Der geldwerte Vorteil aufgrund der weiteren Benutzung der Dienstwohnung bringt somit das Krankengeld nicht zum Ruhen, weil die monatliche Freigrenze von 50,00 EUR i. S. d. § 23c Satz 1 SGB IV (Grenzwert hier auf den Kalendertag umgerechnet: 1,67 EUR und 67,00 EUR Nettoarbeitsentgelt = 68,67 EUR) nicht überschritten wird.