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Jahreswechsel 2024/2025: Lohnsteuerliche Änderungen / 2.1 Wegfall Fünftelregelung ab 2025

Daniel Faltermann
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Abfindungen und Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit, wie z. B. Jubiläumszuwendungen, werden unter bestimmten Voraussetzungen nach der sog. Fünftelregelung besteuert. Dadurch ergeben sich regelmäßig steuerliche (Progressions-)Vorteile für den Arbeitnehmer.

Sind die Voraussetzungen für die ermäßigte Versteuerung erfüllt, hat der Arbeitgeber bis Ende des Jahres 2024 die Fünftelregelung bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren anzuwenden[1] und den ermäßigt versteuerten Arbeitslohn auf der Lohnsteuerbescheinigung gesondert auszuweisen.[2]

Ab 1.1.2025 entfällt die Anwendung der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren.[3] Die Leistungen unterliegen somit ab dem Jahr 2025 dem regulären Lohnsteuerabzug. Die Tarifermäßigung kann der Arbeitnehmer aber weiterhin im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen, sodass für die Beschäftigten letztlich nur Liquiditätsnachteile entstehen.

 
Hinweis

Fünftelregelung: Arbeitgeber wird entlastet

Durch den Wegfall der Fünftelregelung im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens sollen insbesondere Arbeitgeber entlastet werden, da für diese der für die Anwendung der Tarifermäßigung bisher notwendige Berechnungs- und Prüfungsumfang entfällt.

 
Wichtig

Ausweis auf der Lohnsteuerbescheinigung ab dem Jahr 2025

Arbeitgeber sind auch im Jahr 2025 verpflichtet, Entschädigungen oder Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre im Lohnkonto aufzuzeichnen und in der Lohnsteuerbescheinigung gesondert auszuweisen.[4] Die Entscheidung über die Gewährung der ermäßigten Versteuerung obliegt ab dem Jahr 2025 aber ausschließlich dem Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Dementsprechend sind die auf Entschädigungen bzw. auf den Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre entfallende Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer nicht mehr einzeln...

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