Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Abfindung

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Zusammenfassung

 
Begriff

Eine Abfindung ist eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und des damit verbundenen sozialen Besitzstands. Das deutsche Arbeitsrecht kennt keinen generellen gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es gibt aber spezielle Abfindungsansprüche, die im Folgenden dargestellt werden.

Abfindungen sind lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn und können gemäß der sog. Fünftelregelung unter bestimmten Voraussetzungen ermäßigt besteuert werden. Seit dem Jahr 2025 kann die Fünftelregelung nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers und nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren durchgeführt werden. Abfindungen sind als Bruttobetrag auszuwerfen. Die Abfindung ist grundsätzlich unbeschränkt pfändbar und kann nur auf Antrag des Arbeitnehmers gerichtlich einem Pfändungsschutz unterstellt werden (§ 850i ZPO).

Sozialversicherungsrechtlich sind Abfindungen beitragsfrei, wenn sie wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten durch den Verlust des Arbeitsplatzes gewährt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Die wichtigsten Rechtsquellen sind: §§ 9, 10 KSchG; § 1a KSchG, §§ 145 ff. BGB; §§ 111–113 BetrVG.

Lohnsteuer: Rechtsgrundlage für die ermäßigte Besteuerung von Abfindungszahlungen im Rahmen des Einkommensteuerveranlagungsverfahrens ist § 24 EStG i. V. m. § 34 EStG. Weitere Einzelheiten zur ermäßigten Besteuerung von Abfindungen finden sich in R 34.1–34.5 EStR und H 34.1–34.5 EStH. Ein umfassendes BMF-Schreiben v. 1.11.2013, IV C 4 - S 2290/13/10002, BStBl 2013 I S. 1326, fasst die Voraussetzungen für die Anwendung der Fünftelregelung bei Entlassungsentschädigungen zusammen und beantwortet insbes...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1 Urlaub für das Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festsetzen
    930
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1.2 Zu viel genommener Urlaub
    823
  • § 7 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Forderu ... / 5. Muster: Die Drittschuldnererklärung – Arbeit
    698
  • Jubiläumszuwendung
    603
  • Steuer Check-up 2026 / 2.1.3 Sonderabschreibung: E-Fahrzeuge
    599
  • Jubiläumsgeld
    598
  • Fahrräder, Elektrofahrräder: Privatnutzung / 5 Anschaffung und Abschreibung eines E-Bikes
    579
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    573
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    563
  • § 4 Arbeitsrecht / a) Muster: Urlaubsbescheinigung
    558
  • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
    551
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    538
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    510
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    504
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    500
  • Führerscheinkosten, Übernahme durch Arbeitgeber
    490
  • Überstunden/Mehrarbeit / 7.1 Regelung des TVöD
    451
  • § 14 Klageerhebung / I. Muster für eine Klage
    450
  • Sozialversicherung / 14.4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    446
  • Vorsteuerabzug / 9 Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
    433
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold

Top-Themen

Junger Student in der Stadt

HR zwischen Restrukturierung und Transformation

mehr

Urlaub Reise Karte Sabbatical Route

Urlaubsanspruch

mehr

Barista Café Studentenjob

Ferienjobber

mehr

Gemälde

Künstlersozialabgabe

mehr

Urlaub Reise Koffer Gepäck

Urlaubsgeld

mehr

WM2026_Ball_Auf_Spielfeld

Fußball-WM im Büro: arbeitsrechtliche Grenzen

mehr

Reporting_Praesentation_Teammeeting_Liniendiagramm

People Analytics – zwischen Daten und Entscheidung

mehr

Confident businesswoman smiling while interacting with colleagues

Selbstentwicklung für Führungskräfte

mehr

Afro Mann am Handy

Advertorial: Trends im Recruiting 2026

mehr

Gruppe Präsentation

HR-Digitalisierung meistern

mehr

Downloads

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Business Schools Titel 2026

MBA, Master, Zertifikate: Startbereit für die KI-Welt

mehr

Tagen Frühjahr 2026

Drohnenshows: Himmlische Innovationen

mehr

Personalmagazin bAV 12/2025

Gender Pension Gap: Wie Betriebe für Ausgleich sorgen können

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Personal
Relevant: Die Zukunft des Betrieblichen Eingliederungsmanagements
Die Zukunft des Betrieblichen Eingliederungsmanagements

Die Bedeutung des BEM hat sich stark weiterentwickelt. Dieses Buch unterstützt Sie dabei, BEM zu vertiefen, als festen Bestandteil der Personal- und Präventionsarbeit zu etablieren und den Unternehmenserfolg langfristig zu sichern.


Ermäßigte Besteuerung von Abfindungen und Entschädigungen
Ermäßigte Besteuerung von Abfindungen und Entschädigungen

Zusammenfassung Überblick Abfindungen sind Entschädigungen, die der Arbeitnehmer als Ausgleich für die mit der Auflösung des Dienstverhältnisses verbundenen Nachteile, insbesondere den Verlust des Arbeitsplatzes, erhält. Zu den Abfindungen in diesem Sinne ...

4 Wochen testen

Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren