Rz. 6

Maßgebend ist nach Abs. 2 Satz 1 regelmäßig das Monatsdurchschnittseinkommen aus Erwerbseinkommen und ggf. kurzfristigem Erwerbsersatzeinkommen (vgl. aber Rz. 8 f.) des Kalenderjahres, das dem "erstmaligen" Zusammentreffen vorausgeht. Der Rückgriff auf das durchschnittliche Erwerbseinkommen des Vorjahres dient vor allem dem Ausgleich der für dieses Einkommen typischen Schwankungen, zum anderen aber auch der Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Selbständigen, weil deren Arbeitseinkommen erst am Jahresende feststeht.

 
Praxis-Beispiel

Eine Witwe hat seit 2013 Einkünfte aus Arbeitnehmerbeschäftigung.

Sie hat Anspruch auf Hinterbliebenenrente ab 1.5.2015.

Von da an treffen Rente und Einkommen erstmals zusammen:

Anzurechnen ist das Erwerbseinkommen für 2014.

Das monatliche Einkommen errechnet sich, indem das Gesamteinkommen des letzten Kalenderjahres durch die Anzahl der Monate, die dem Einkommen zugrunde liegen, geteilt wird (Abs. 2 Satz 1).

 
Praxis-Beispiel
 
Eine Witwe hat im Vorjahr Einkünfte aus Arbeitnehmerbeschäftigung:  
vom 1.1. bis 31.3. 3.750,00 EUR
vom 1.4. bis 20.4. 850,00 EUR
vom 16.6. bis 31.12. 8.775,00 EUR
Weihnachtsgeld 1.000,00 EUR
insgesamt 14.375,00 EUR
für 11 Monate (April und Juni zählen voll mit)  
Monatsdurchschnittseinkommen  
(brutto): 1.306,82 EUR

Das durchschnittliche Erwerbseinkommen des Vorjahres ist hingegen nicht zugrunde zu legen, wenn Rente und Einkommen aktuell nicht (mehr) zusammentreffen; § 97 SGB VI bzw. §§ 65 Abs. 3, 66 Abs. 2 SGB VII stehen der Einkommensanrechnung entgegen.

 

Rz. 7

Nur Erwerbseinkommen im Vorjahr

Das monatliche Durchschnittseinkommen des letzten Jahres ist für die Einkommensanrechnung maßgebend. Die zeitliche Zuordnung von Bezügen, die nicht zum laufenden Arbeitsentgelt gehören (Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld), richtet sich nach § 23a (Abs. 2 Satz 3).

Sofern Kurzarbeitergeld bei vorübergehendem Arbeitsausfall in Betrieben bezogen wurde, ist das dem Versicherungsträger gemeldete Entgelt dem Einkommen hinzuzurechnen (Abs. 2 Satz 4).

Das gilt gleichermaßen für das Saison-Kurzarbeitergeld als Sonderform des Kurzarbeitergeldes in der Bauwirtschaft für Arbeitsausfälle aus witterungsbedingten Gründen in der Schlechtwetterzeit (vgl. Rz. 1). Diese Leistungen sind ggf. auch allein zugrunde zu legen, wenn ausnahmsweise kein "echtes" Erwerbseinkommen erzielt wurde.

 

Rz. 8

Erwerbseinkommen und kurzfristiges Ersatzeinkommen im Vorjahr

Das monatliche Durchschnittseinkommen ist nur aus dem Erwerbseinkommen zu bilden, sofern das Erwerbseinkommen und kurzfristige Ersatzeinkommen zeitlich nacheinander (unabhängig davon, in welcher Reihenfolge) bezogen wurden. Soweit jedoch das kurzfristige Ersatzeinkommen neben dem Erwerbseinkommen erzielt wurde (zeitliches Zusammentreffen), ist eine Addition der beiden Einkommen vorzunehmen (Abs. 2 Satz 2).

Zum Kurzarbeiter-, Saison-Kurzarbeitergeld vgl. Rz. 7.

 

Rz. 9

Ungewissheit über das Vorjahreseinkommen

Steht das zu berücksichtigende Einkommen des Vorjahres noch nicht fest, so wird das voraussichtlich erzielte Einkommen der Einkommensanrechnung zugrunde gelegt (Abs. 2 Satz 6).

 

Rz. 10

Kein Einkommen oder nur kurzfristiges Ersatzeinkommen im Vorjahr

Falls im letzten Kalenderjahr überhaupt kein Einkommen i. S. v. Abs. 2 erzielt oder nur kurzfristiges Ersatzeinkommen bezogen wurde, ist das "laufende", also das neben der Rente aktuell bezogene Erwerbseinkommen oder kurzfristige Ersatzeinkommen heranzuziehen (Abs. 3 Satz 1).

Zum Kurzarbeiter- bzw. Saison-Kurzarbeitergeld vgl. Rz. 7.

 

Rz. 11

Nur dauerhaftes Ersatzeinkommen im Vorjahr

Ist im letzten Kalenderjahr kein Einkommen i. S. v. Abs. 2 erzielt worden oder nur Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, somit dauerhaftes Ersatzeinkommen, ist das "laufende" Einkommen maßgebend (Abs. 3 Satz 1).

 

Rz. 12

Ausnahme: Berücksichtigung des aktuellen Erwerbs- oder kurzfristigen Ersatzeinkommens

Bei der erstmaligen Feststellung der Rente wird zugunsten des Berechtigten anstelle des Vorjahreseinkommens aus Abs. 2 (Erwerbseinkommen und ggf. zeitgleiches kurzfristiges Ersatzeinkommen) das des laufenden Jahres zugrunde gelegt, wenn es voraussichtlich um mindestens 10 % geringer ist als das aus dem Vorjahr. Jährliche Sonderzuwendungen sind beim laufenden Einkommen mit einem Zwölftel zu berücksichtigen (Abs. 3 Satz 2). Dies gilt auch für den Fall, dass zu einem früheren Zeitpunkt ein inzwischen weggefallenes Einkommen berücksichtigt worden ist und nunmehr erneut Einkommen i. S. v. § 18a erzielt wird.

 

Rz. 13

"Laufendes Einkommen" ist das Einkommen im Zeitpunkt des Zusammentreffens mit der Rente. Handelt es sich hierbei um kurzfristiges Ersatzeinkommen (§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1), ist es nach Abs. 3 Satz 2 HS 2 nur für seine tatsächliche Bezugsdauer zu berücksichtigen. Für spätere Einkommensänderungen gilt § 18d.

 

Rz. 14

Es sind sämtliche Erwerbseinkommen bzw. kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen des letzten Kalenderjahres mit dem laufenden Einkommen in Nettobeträgen (vgl. Rz. 19 ff.) zu vergleichen. Bei

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