Rz. 14

Für die Bestimmung des Ortes einer selbständigen Tätigkeit sind gemäß § 11 Abs. 1, der nach § 1 Abs. 1 Satz 2 auch für die Arbeitsförderung gilt, die für eine abhängige Beschäftigung geltenden Regelungen des § 9 sinngemäß anzuwenden:

BSG, Urteil v. 27.8.2008, B 11 AL 22/07 R.

Da § 96a Abs. 1 keine nähere Bestimmung darüber enthält, welche Einnahmen als "Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit" zu werten sind, eine solche Definition jedoch in § 15 enthalten ist, ist für die nähere Bestimmung dieses Begriffs auf § 15 zurückzugreifen, der über § 1 auch für die Rentenversicherung gilt:

BSG, Urteil v. 17.2.2005, B 13 RJ 43/03 R.

Hätte der Gesetzgeber dem Begriff "Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit" in § 96a eine eigenständige Bedeutung in dem Sinne beimessen wollen, dass bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. wegen Erwerbsminderung eine Anrechnung als Hinzuverdienst nur aus einer tatsächlich ausgeübten (selbstständigen) Tätigkeit erfolgen solle, so hätte dies schon im Hinblick auf § 1 Abs. 3 einer Klarstellung bedurft. Nach dieser letztgenannten Vorschrift bleiben die Regelungen u. a. in der Rentenversicherung unberührt, wenn sie von den Vorschriften des SGB IV abweichen. Der Formulierung "Arbeitseinkommen … aus einer selbstständigen Tätigkeit" in § 96a kann eine Abweichung von der allgemeinen Vorschrift des § 15 aber nicht entnommen werden; sie muss – wie auch in § 34 – vielmehr als ausdrückliche Verweisung auf die in § 15 enthaltene, für alle Sozialleistungsbereiche des § 1 Abs. 1 maßgebliche allgemeine Regelung verstanden werden:

BSG, Urteil v. 7.10.2004, B 13 RJ 13/04 R.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 gelten die Vorschriften des SGB IV auch für den Versicherungszweig der gesetzlichen Rentenversicherung, die im SGB VI geregelt ist. Eine eigenständige Regelung über die Erhebung von Säumniszuschlägen für fällig gewordene Beiträge, die nach § 1 Abs. 3 unberührt bliebe, enthält das SGB VI nicht, so dass bereits von daher von der Anwendung des § 24 auf die Vorschriften des SGB VI über die Zahlung von Beiträgen auszugehen ist:

BSG, Urteil v. 12.2.2004, B 13 RJ 28/03 R.

Das Arbeitsförderungsrecht ist nicht Bestandteil der Sozialversicherung i. S. d. SGB (§§ 3, 4, 8 bis 19b, 23 SGB I; §§ 1, 2 SGB IV):

BSG, Urteil v. 18.7.1996, 4 RA 69/95, SozR 3-2600 § 58 SGB VI Nr. 6.

Zu den Besonderheiten des AFG, für dessen Leistungsrecht das SGB IV nach § 1 SGB IV nicht gilt:

BSG, Urteil v. 28.6.1990, 9b/11 RAr 14/89, SozR 3-4100 § 59 AFG Nr. 3.

Wie das LSG zu Recht ausgeführt hat, steht hier der Anwendung dieser Bestimmung nicht § 1 Abs. 1 entgegen. Hiernach gelten die Vorschriften des Vierten Buches nur für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Altershilfe für Landwirte, während nach § 1 Abs. 2 die Arbeitslosenversicherung in den Vorschriften über die Arbeitsförderung geregelt ist. Dementsprechend erklärt § 173a AFG für die Beitragspflicht zur Bundesagentur für Arbeit nur einige Vorschriften, die die Grundfragen des Beitragsrechts regeln, für entsprechend anwendbar:

BSG, Urteil v. 30.1.1990, 11 RAr 87/88, SozR 3-4100 § 155 AFG Nr. 1.

Die Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge zur Alterskasse für den Gartenbau bestimmt sich nach §§ 77, 76 Abs. 4 S. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) i. V. m. § 26ff. SGB IV (vgl. § 1 Abs. 1 S. 1 SGB IV):

LSG Bayern, Urteil v. 27.1.2009, L 6 LW 22/05.

Soweit die Klägerin meint, § 218 Abs. 3 SGB III beinhalte einen völlig eigenständigen Begriff des Arbeitsentgelts, beachtet sie nicht hinreichend, dass nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV die Regelungen des SGB IV mit Ausnahme des Ersten und Zweiten Titels des Vierten Abschnitts und des Fünften Abschnitts auch für das SGB III gelten und die Beklagte i. S. d. SGB IV als Versicherungsträger gilt. Damit findet der Begriff des Arbeitsentgelts nach § 14 SGB IV und die gemäß § 17 SGB IV dazu ergangenen untergesetzlichen Vorschriften grundsätzlich – soweit nicht im SGB III etwas anderes bestimmt ist – auch auf die Vorschriften des SGB III Anwendung, die das Arbeitsentgelt als Tatbestandsmerkmal haben. Dies ist auch bei § 218 Abs. 3 SGB III der Fall:

LSG Sachsen, Urteil v. 30.3.2007, L 1 AL 283/05.

Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV gilt nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV auch für das Recht der Arbeitsförderung, wo sich die spezielle Regelung in § 25 Abs. 1 SGB III findet:

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 23.6.2005, L 4 KR 43/02.

Abs. 1 der Vorschrift erklärt das SGB IV uneingeschränkt für die Versicherungszweige der Sozialversicherung anwendbar, vgl. § 4 SGB I; das Recht der Arbeitslosenversicherung hingegen wird nach § 1 Abs. 2 nur in bestimmten Abschnitten des SGB IV erfasst:

LSG Niedersachsen, Urteil v. 22.6.1999, L 7 AL 251/98.

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