Rz. 14

Die EU muß grundsätzlich auf Dauer bestehen. Dies bedeutet, daß die Leistungseinschränkung für wenigstens 6 Monate bestehen muß (vgl. § 101 Abs. 1; BSG, Urteil vom 23.3.1977, 4 RJ 49/76, SozR 2200 § 1247 Nr. 16). Besteht die begründete Aussicht, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit in absehbarer Zeit behoben sein kann, ist die EU-Rente gemäß § 102 Abs. 2 Nr. 1 nur auf Zeit, d.h. befristet, zu leisten.

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