Ebenfalls durch das 8. SGB IV-Änderungsgesetz wird die Pflicht zur Vorlage eines Sozialversicherungsausweises durch den automatisierten Abruf der Versicherungsnummer durch den Arbeitgeber im elektronischen Arbeitgebermeldeverfahren bei der Datenstelle der Rentenversicherung abgelöst.[1] Außerdem wird der Sozialversicherungsausweis durch den Versicherungsnummernachweis ersetzt, den die Rentenversicherung für jede Person ausstellt, für die sie eine Versicherungsnummer vergibt.[2]
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