Ebenfalls durch das 8. SGB IV-Änderungsgesetz wird die Pflicht zur Vorlage eines Sozialversicherungsausweises durch den automatisierten Abruf der Versicherungsnummer durch den Arbeitgeber im elektronischen Arbeitgebermeldeverfahren bei der Datenstelle der Rentenversicherung abgelöst.[1] Außerdem wird der Sozialversicherungsausweis durch den Versicherungsnummernachweis ersetzt, den die Rentenversicherung für jede Person ausstellt, für die sie eine Versicherungsnummer vergibt.[2]

[1] Wegfall des § 18h SGB IV.
[2] § 147 Abs. 4 und 5 SGB VI.

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