Übt der Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungen aus, sind für die Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts die Arbeitsentgelte aus allen versicherungspflichtigen Beschäftigungen zusammenzurechnen.

 
Hinweis

Keine Anrechnung des Entgelts aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung

Wird neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt, erfolgt keine Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte.[1] Werden neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt, sind alle Arbeitsentgelte, mit Ausnahme des Arbeitsentgelts aus der zeitlich zuerst aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung, zusammenzurechnen.[2]

4.1 Hinzutritt einer Beschäftigung unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Besteht in einer Beschäftigung wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze Krankenversicherungsfreiheit und erfolgt die Aufnahme einer weiteren Beschäftigung, die für sich alleine betrachtet die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht erreicht, so besteht auch für die Zweitbeschäftigung von Beginn an Versicherungsfreiheit.

4.2 Versicherungsfreiheit zunächst versicherungspflichtiger Beschäftigungen

Nimmt ein Arbeitnehmer neben einer Beschäftigung, die der Versicherungspflicht unterliegt, eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung auf und überschreitet das Entgelt erst aus beiden Beschäftigungen die Jahresarbeitsentgeltgrenze, wird er zunächst auch in der Zweitbeschäftigung versicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht in beiden Beschäftigungen endet erst mit Ablauf des Kalenderjahres, sofern das Entgelt aus beiden Beschäftigungen auch die vom Beginn des nächsten Jahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet.

4.3 Hinzutritt einer Beschäftigung oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Wird im Laufe eines Jahres neben einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung eine Zweitbeschäftigung aufgenommen, aus der ein Entgelt erzielt wird, das – bereits für sich betrachtet – über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, so besteht in der Zweitbeschäftigung ab ihrem Beginn Krankenversicherungsfreiheit. In der ersten Beschäftigung endet die Krankenversicherungspflicht mit Aufnahme der Zweitbeschäftigung.

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