Die Einzelabrechnung kann entsprechend dem Einnahmen-/Ausgaben-Prinzip nachrichtlich die tatsächlich in der Abrechnungsperiode geleisteten Vorauszahlungen jedes Eigentümers ausweisen.

Von wesentlicher Bedeutung ist jedoch, dass die Jahresabrechnung die Abrechnungsspitze auszuweisen hat (Kardinalpflicht!). Beschlussgegenstand der Wohnungseigentümer auf Grundlage von § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG ist nämlich allein die Abrechnungsspitze.

Bei der Abrechnungsspitze handelt es sich um den Saldo der nach Wirtschaftsplan zu leistenden Soll-Vorauszahlungen und den tatsächlich in der abgerechneten Wirtschaftsperiode entstandenen und auf das jeweilige Sondereigentum entfallenden Kosten.

Wird hingegen die Differenz zwischen tatsächlichen Zahlungen und Ausgaben dargestellt und entsprechen die tatsächlichen Zahlungen nicht den Soll-Zahlungen, ist der Beschluss über die Festsetzung der Nachschüsse bzw. Beitragsanpassungen nichtig.

Die Jahresabrechnung bildet eine eigenständige Anspruchsgrundlage für Zahlungen der Wohnungseigentümer lediglich im Hinblick auf die darzustellende Abrechnungsspitze.

 

Darstellung der Abrechnungsspitze

Darstellung der Abrechnungsspitze mit Nachzahlung

 
Ermittlung Ihres Abrechnungsergebnisses:
Kalkulierte Kosten gemäß Einzelwirtschaftsplan 2.400 EUR
./. Ausgaben für Ihre Einheit 3.021 EUR
+ Einnahmen für Ihre Einheit 255 EUR
Nachschussbetrag (Abrechnungsspitze) 366 EUR

Darstellung der Abrechnungsspitze mit Guthaben

 
Ermittlung Ihres Abrechnungsergebnisses:
Kalkulierte Kosten gemäß Einzelwirtschaftsplan 3.300 EUR
./. Ausgaben für Ihre Einheit 3.021 EUR
+ Einnahmen für Ihre Einheit 255 EUR

Anpassungsbetrag gegenüber Wirtschaftsplan

(Abrechnungsspitze)
534 EUR

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