Leitsatz

Der Begriff "der Wohnungseigentümer" in einer Teilungserklärung umfasst nicht nur die Wohnungseigentümer, sondern auch die Teileigentümer, wenn es nach der Teilungserklärung nur eine Eigentumsgemeinschaft gibt, die aus den Eigentümern der Wohnungen, des Gewerberaums und der Garagen besteht. Tatsächliche Ausgaben der Gemeinschaft sind unabhängig davon, ob diese zu Recht aus Mitteln der Gemeinschaft erfolgt sind, nicht nur in die Gesamtabrechnung aufzunehmen, sondern grundsätzlich auch nach dem gültigen Kostenverteilungsschlüssel auf die einzelnen Miteigentümer umzulegen. Die Gemeinschaft muss solche Kosten auf die jeweils betroffenen Sondereigentümer im Wege der Einzelabrechnung umlegen, für die sie offensichtlich im Innenverhältnis nur alleine haften. Die Gemeinschaft verstößt jedoch nicht gegen das ihr im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung zustehende Ermessen, wenn sie bei einer objektiv zweifelhaften Erstattungspflicht eines einzelnen Wohnungseigentümers sich darauf beschränkt, die tatsächlich entstandenen Kosten nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel auf die Miteigentümer zu verteilen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 22.07.2007, 15 W 322/06

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