Leitsatz

  1. Der Begriff "Wohnungseigentümer" bezieht sich auch auf "Teileigentümer"
  2. Gesamt- und Einzelabrechnung tatsächlich verauslagter Kosten
 

Normenkette

§§ 10, 16, 28 WEG a. F.

 

Kommentar

  1. Der Begriff "der Wohnungseigentümer" in einer Teilungserklärung erfasst nicht nur die Wohnungseigentümer, sondern auch die Teileigentümer, wenn es nach der Teilungserklärung nur eine Eigentümergemeinschaft gibt, die aus den Eigentümern der Wohnungen, des Gewerberaums und der Garagen besteht.
  2. a) Tatsächliche Ausgaben der Gemeinschaft sind unabhängig davon, ob diese zu Recht aus Mitteln der Gemeinschaft erfolgt sind, nicht nur in der Gesamtabrechnung aufzunehmen, sondern grds. auch nach dem gültigen Kostenverteilungsschlüssel auf die einzelnen Miteigentümer umzulegen.

    b) Die Gemeinschaft muss solche Kosten auf die jeweils betroffenen Sondereigentümer im Wege der Einzelabrechnung umlegen, für die sie im Innenverhältnis offensichtlich nur allein haften.

    c) Die Gemeinschaft verstößt jedoch nicht gegen das ihr im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung zustehende Ermessen, wenn sie bei einer objektiv zweifelhaften Erstattungspflicht eines einzelnen Eigentümers sich darauf beschränkt, die tatsächlich entstandenen Kosten nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel auf die Miteigentümer zu verteilen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 22.02.2007, 15 W 322/06

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge