Problemüberblick

Im Mittelpunkt des Falles steht eine formale Frage. Es geht darum, inwieweit in einer Betriebskostenabrechnung mehrere Kostenpositionen zusammengefasst werden können. Diese Frage stellt sich auch für die Jahresabrechnung. Es ist also zu fragen, wann die Verwaltung mehrere Kostenpositionen unter einem Punkt zusammenfassen darf.

Zusammenfassung von Kostenpositionen

Bei der Zusammenstellung der Kosten in der Betriebskostenabrechnung sollte grundsätzlich nach den Kostenarten des § 2 BetrKV differenziert werden. Eine Aufschlüsselung einzelner Kostenpositionen innerhalb einer Ziffer des Betriebskostenkatalogs ist im Wohnraummietrecht hingegen nicht erforderlich.

Eine Zusammenfassung der in verschiedenen Ziffern des § 2 BetrKV genannten Kosten ist demgegenüber grundsätzlich unzulässig. Dass der Mieter durch eine Einsichtnahme in die Belege ermitteln kann, welche Kosten wofür angefallen sind, ist unerheblich. Denn diese Angaben sollen dem Mieter gerade durch die Zusammenstellung der Kosten in der Betriebskostenabrechnung übermittelt werden.

Eng zusammenhängende Kosten sollen allerdings in einer Summe zusammengefasst werden dürfen. Einen derartigen engen Zusammenhang hat der BGH für die Kosten für Frisch- und Schmutzwasser – soweit Letztere auf der Grundlage des Frischwasserbezugs berechnet werden – sowie für Sach- und Haftpflichtversicherungsbeiträge bejaht. Im Fall verneint er sie für die Zusammenfassung mehrerer Kosten, die § 2 Nr. 17 BetrKV unterfallen.

Jahresabrechnung

Die Verwaltungen sollten die in der vorstehenden Entscheidung genannten Grundsätze für die Darstellung von Kostenpositionen für die formale Gestaltung der Jahresabrechnung übernehmen. Das Gesetz verlangt dies zwar nicht. Dies gilt aber auch für die Betriebskosten.

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