Rz. 390
Spezielle Bewertungsvorschriften für eine GmbH & Co. KG waren entbehrlich, da in dem für eine GmbH & Co. KG maßgebenden § 264a HGB auf §§ 264-330 HGB verwiesen wird, d. h. u. a.: Abschreibungen nach § 253 Abs. 4 HGB können nicht mehr, Abschreibungen nach § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB nur noch in eingeschränktem Umfang vorgenommen werden.
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