Rz. 335

Sowohl für die Komplementär-GmbH als auch für die KG gilt die in § 238 Abs. 1 HGB niedergelegte Verpflichtung des Kaufmanns, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Darüber hinaus ist er verpflichtet, eine mit der Urschrift übereinstimmende Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe zurückzubehalten (§ 238 Abs. 2 HGB).

 

Rz. 336

Bei der GmbH trifft die Buchführungspflicht den Geschäftsführer; dieser ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße Buchführung der Gesellschaft zu sorgen (§ 41 Abs. 1 GmbHG). Bei der GmbH & Co. KG obliegt die Buchführungspflicht dem Komplementär,[1] also der GmbH.

 

Rz. 337

Die Buchführungspflicht beginnt handelsrechtlich mit der Entstehung der Kaufmannseigenschaft. Das bedeutet, dass sowohl bei der GmbH als auch bei der KG vor Eintragung in das Handelsregister Bücher dann zu führen sind, wenn der Geschäftsbetrieb aufgenommen ist.

 

Rz. 338

Die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH müssen daher sowohl für die GmbH als auch für die KG Buch führen. Sie brauchen dieses nicht in jedem Fall selbst zu tun, sind jedoch zumindest verpflichtet, geeignete und zuverlässige Personen mit der Buchführung zu beauftragen und diese zu überwachen.[2] Neben der allgemeinen zivilrechtlichen Haftung wegen schuldhafter Verletzung dieser Pflicht macht sich der Geschäftsführer im Fall der Insolvenz oder der Zahlungseinstellung der Gesellschaften gegebenenfalls auch strafbar.[3]

 

Rz. 339

Zudem verlangt § 242 Abs. 1 Satz 1 HGB von der Komplementär-GmbH und der KG die Aufstellung einer Handelsbilanz; hierbei sind die handelsrechtlichen Ansatzvorschriften (§§ 246251 HGB) und die handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften (§§ 252256 HGB) sowie die nur für Kapitalgesellschaften und die GmbH & Co. KG geltenden Vorschriften der §§ 264 ff. HGB zu beachten. Die vorgenannten Ansatz- und Bewertungsvorschriften wurden durch das BilMoG geändert, um zum einen die Aussagekraft des Jahresabschlusses zu verbessern und zum anderen sich den internationalen Bilanzierungsregeln IAS/ IFRS anzunähern; u. a. folgende Änderungen:[4]

  • Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, z. B. Patente, können mit ihren auf die Entwicklungsphase entfallenden Herstellungskosten aktiviert werden.
  • Bei der Rückstellungsbewertung ist handelsrechtlich der Ermittlungsbetrag anzusetzen, d. h. künftige Preis- und Kostensteigerungen sind zu berücksichtigen; die Rückstellungen sind abzuzinsen (§ 253 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 HGB). Steuerrechtlich gilt ausschließlich § 6a EStG.
  • Sofern sich als Folge des BiLMoG Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen ergeben, können diese in gleichmäßig bemessenen Jahresraten bis zum 31.12.2023 angesammelt werden (Art. 65 Abs. 1 EGHGB).
  • Ein entgeltlich erworbener Firmenwert ist im Einzelabschluss zu aktivieren.
  • Annäherung des handelsrechtlichen Herstellungskostenbegriffs an den Vollkostenbegriff nach IFRS. Die Herstellungskostenuntergrenze wird an die steuerliche Untergrenze angepasst (§ 255 Abs. 4 HGB).
  • Geänderte Vorschriften zur Währungsumrechnung (Devisenkassamittelkurs).
  • Abgrenzung latenter Steuern.
  • Keine Zulassung der degressiven AfA.
[1] Schlegelberger, § 38 Anm. 1.
[2] Baumbach/Hueck, § 41 Anm. 2 B; Baumbach/Hopt, § 38 Anm. 3 B.
[3] Vgl. BayObLG, Urteil v. 18.3.1969, DB 1969 S. 918 f.
[4] Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) v. 25.5.2009, BStBl I S. 650; Einzelheiten siehe Petersen/Zwirner, Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz BilMoG – Gesetze. Materialien. Erläuterungen, C. H. Beck Verlag, München 2009 sowie Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanzkommentar, 2. Auflage, Freiburg 2010.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge