Rz. 376

§ 264c Abs. 1 HGB schreibt vor: "Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern sind in der Regel als solche jeweils gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben. Werden sie unter anderen Posten ausgewiesen, so muss die Eigenschaft vermerkt werden." Damit sind Ausleihungen an und Forderungen gegen Gesellschafter in der Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang aufzuführen. Bei einem Ausweis unter einem anderen Posten ist ein "Davon-Vermerk" notwendig.[1]

Aus § 264c Abs. 3 HGB folgt, dass handelsrechtlich streng zwischen Gesellschaftsvermögen und Privatvermögen zu trennen ist. Vermögensgegenstände, die Gesellschafter der GmbH & Co. KG zur Nutzung überlassen haben – z. B. Grundstücke – dürfen zu keinem Ausweis in der Handelsbilanz führen. Steuerlich liegt sog. Sonderbetriebsvermögen vor, das steuerlich in eine Sonderbilanz Eingang findet.[2]

[1] Siehe Kusterer/Kirnberger/Fleischmann, S. 608.
[2] Siehe Kusterer/Kirnberger/Fleischmann, S. 609.

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