Rz. 231

Der Träger erwirbt das Eigentum an den gestifteten Vermögensgegenständen nicht für sich selbst, sondern lediglich als Treuhänder des Stifters bzw. der Stiftung. Das Stiftungsvermögen ist dem Zweck gewidmet. Der Stiftungsvertrag muss daher regeln,

  • welche Rechte und Pflichten der Träger im Verhältnis zum Stifter hat,
  • welche Rechte sich der Stifter vorbehält,
  • welche Dritten ggf. an Entscheidungen bezüglich der Verwendung der Vermögenserträge zu beteiligen sind; dies sind insbesondere die in der Satzung vorgesehenen Gremien der Stiftung, in der Regel also der Stiftungsrat,
  • ob den Destinatären der Stiftung eigene Rechte eingeräumt werden sollen und wenn ja, welchen Inhalts diese sind und auf welche Weise sie ausgeübt werden,
  • ob der Träger für seine Tätigkeit aus dem Stiftungsvermögen bzw. dessen Erträgen eine Entschädigung erhalten soll und wenn ja, wie sich diese berechnet.
 

Rz. 232

Zu den wichtigsten Pflichten des Trägers gehört die Treuepflicht, die sich aus der Treuhandabrede ergibt.[284] Diese Treuepflicht besteht demjenigen gegenüber, zu dessen Gunsten die Treuhand eingerichtet wurde. Bei der Trägerschaft der treuhänderischen Stiftung handelt es sich insoweit um eine uneigennützige Treuhand zugunsten des Stiftungszwecks. Wesentliche Pflicht des Trägers ist es also, seine Tätigkeit im Rahmen der Trägerschaft in den Dienst des Stiftungszwecks zu stellen und alle Entscheidungen an diesem auszurichten.[285]

 

Rz. 233

Den Träger treffen darüber hinaus im Innenverhältnis noch weitere Pflichten, die sich bereits aus seiner Treuhänderstellung ergeben, aber zur Klarstellung auch im Stiftungsvertrag ausdrücklich benannt werden können. Zu diesen Pflichten[286] zählen:

  • das Stiftungsvermögen streng von seinem eigenen Vermögen getrennt zu halten,
  • in der Stiftungsverwaltung nach eigenem Ermessen, aber sorgfältig zu handeln und dabei diejenigen Erfahrungs- und Klugheitsregeln zu beachten, die sich für den Bereich der Verwaltung fremden Vermögens herausgebildet haben,
  • bei Entscheidungen, die auch seine eigenen Interessen berühren, den Interessen der Stiftung den Vorzug zu geben und seine eigenen zurückzustellen,
  • dem Stifter bzw. den Stiftungsgremien alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, damit diese ihre Rechte ihm gegenüber wahrnehmen können, und
  • über die Verwaltung des Stiftungsvermögens und seine Tätigkeit für die Stiftung vollständig, richtig und nachvollziehbar Rechnung zu legen.
 

Rz. 234

Auch für die Vermögensanlage durch den Träger sollte die Treuhandvereinbarung Weisungen enthalten. Der Stifter muss sich entscheiden, ob er den Träger auf den von der selbstständigen Stiftung her bekannten Grundsatz der "sicheren und ertragreichen Vermögensanlage" verpflichten möchte.[287] Wie oben ausgeführt, lassen sich beide Ziele nicht gleichzeitig maximieren. Der Stifter sollte daher dem Träger eine eindeutige Weisung erteilen, ob er im Zweifel der Sicherheit der Vermögensanlage oder dem Ausnutzen von Renditechancen den Vorzug geben soll. Gleiches gilt für die Frage der Rücklagenpolitik. Hier stehen sich langfristiger realer Vermögenserhalt einerseits, hohe laufende Ausschüttungen andererseits gegenüber.[288] Weisungen für den Träger, die indes Raum für Ausnahmen und Abweichungen im Einzelfall lassen sollten, können es ihm erleichtern, sich im Sinne des Stifters "richtig" zu verhalten.

 

Rz. 235

Stifter und Träger sollten zudem darüber nachdenken, ob es dem Träger nicht gestattet sein soll, das Vermögen der ihm anvertrauten Stiftung gemeinsam mit dem Vermögen anderer Stiftungen anzulegen.[289] Die Trennung erfolgt dann nur noch rein buchmäßig bzw. anteilig. Gleichzeitig ermöglicht dieses Zusammenfassen von Mitteln mehrerer Stiftungen eine effektivere und damit für alle erfolgreichere Vermögensanlage. Mit den Mitteln moderner EDV ist es mit geringem Aufwand möglich, die erforderliche buchhaltungstechnische Trennung der verschiedenen Vermögen zu gewährleisten.

 

Rz. 236

Die Treuhandvereinbarung sollte überdies regeln, welche Vergütung oder Entschädigung der Träger für seine Tätigkeit bekommt. Zum einen entstehen dem Träger durch die Treuhändertätigkeit regelmäßig Aufwendungen, die zu ersetzen sind. Ein solcher Aufwendungsersatz kann auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten oder aber pauschaliert erfolgen. Der Anspruch würde sich in entsprechender Anwendung von § 670 BGB gegen den Stifter richten. Hier sollte vertraglich vorgesehen werden, dass der Träger die zum Ersatz seiner Aufwendungen erforderlichen Mittel zunächst den Stiftungserträgen, hilfsweise dem Stiftungsvermögen entnehmen darf und soll. Der Anspruch sollte ausdrücklich auf den Wert des Stiftungsvermögens begrenzt werden, um eine denkbare Nachschusspflicht des Stifters von vornherein auszuschließen.

Darüber hinaus kann eine Vergütung für den Träger vereinbart werden, sofern dieser nicht bereit ist, die Stiftung unentgeltlich zu verwalten (etwa, weil er sich die Verwaltung solcher Mittel für bestimmte Zwecke selbst zur Aufgabe gemacht hat). Der Stiftungsvertr...

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