Rz. 394

Die Gesellschafter einer GmbH können die mit ihren Geschäftsanteilen verbundenen Rechte grundsätzlich unabhängig voneinander ausüben. In Angelegenheiten der Gesellschaft erfolgt die Ausübung der Gesellschafterrechte indes durch Beschlussfassung. Gesellschafterbeschlüsse können innerhalb oder außerhalb von Gesellschafterversammlungen gefasst werden. Anders als bei der AG ist eine physische Zusammenkunft der Gesellschafter nicht erforderlich. Ohne Weiteres zulässig sind Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren (§ 48 Abs. 2 GmbHG). Eine Beschlussfassung per Telefon- oder Videokonferenz oder eine kombinierte Beschlussfassung durch teils physisch anwesende Gesellschafter vor Ort und teils abwesende Gesellschafter, die sich in anderer Weise beteiligen, bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer entsprechenden Öffnungsklausel im Gesellschaftsvertrag.[1] Fehlt es an einer entsprechenden Regelung, sind dennoch gefasste Beschlüsse nichtig, selbst wenn alle Gesellschafter sich beteiligt haben und mit dieser Form der Beschlussfassung einverstanden waren.[2]

 

Rz. 395

Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Gesellschaftsorgan einer GmbH. Sie ist für die von den Gesellschaftern in Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Entscheidungen zuständig und fasst diesbezüglich Beschlüsse (§§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GmbHG). Aufgrund ihrer Allzuständigkeit kann die Gesellschafterversammlung nahezu jede Angelegenheit der Gesellschaft an sich ziehen und – auch für andere Organe – bindend entscheiden. Ausgenommen sind nur die Vertretung der Gesellschaft nach außen und die Aufstellung des Jahresabschlusses. Die starke Position der Gesellschafterversammlung (nicht zu verwechseln mit der Feststellung) einer GmbH kommt insb. dadurch zum Ausdruck, dass die Gesellschafterversammlung über jegliche Geschäftsfüh rungsmaßnahmen entscheiden und der Geschäftsführung entsprechende Weisungen erteilen kann.

 

Ordentliche Gesellschafterversammlung

Die ordentliche Gesellschafterversammlung einer GmbH findet einmal jährlich statt und befasst sich mit folgenden Tagesordnungspunkten: Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Bilanzgewinns, Entlastung der Geschäftsführung und ggf. des Aufsichtsrats sowie – bei entsprechender Prüfungspflicht – Wahl des Abschlussprüfers. Jede andere Gesellschafterversammlung ist eine außerordentliche. Unterschiede hinsichtlich der Formalien gibt es nicht.

[1] BGH, Urteil v. 16.1.2006, II ZR 135/04, NJW 2006 S. 2044; ebenso Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, § 48 Rn. 41 m. w. N.
[2] Ebenso Liebscher, in MüKo-GmbHG, § 48, Rz 175 mit weiteren Nachweisen. Siehe Näheres unter Rn. 476 f.

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