Rz. 190

Neben dem Hauptsitz kann die GmbH mehrere Zweigniederlassungen haben, welche organisatorisch selbstständig und über eine eigene Leitung verfügen. Ein Verkaufsbüro oder Lager ohne vertretungsberechtigte Personen reicht nicht aus. Die Errichtung von Zweigniederlassungen ist in der Gründungsurkunde gem. Art. 2299 und Art. 2463 c.c. anzugeben und innerhalb von 30 Tagen eine beglaubigte Abschrift der Gründungsurkunde und des Gesellschafterbeschlusses über die Errichtung zum Handelsregister am Ort der Zweigniederlassung einzureichen.

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