Kurzbeschreibung

Muster einer Handelsregisteranmeldung bezüglich der Errichtung einer Zweigniederlassung der Gesellschaft.

Vorbemerkung

Dieses Muster behandelt die Anmeldung der Zweigniederlassung einer Gesellschaft, nachdem die Gesellschafter den Beschluss über deren Errichtung gefasst haben.

Wichtiger Hinweis

Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.

[Ohne Titel]

An das

Amtsgericht …[1]

– Handelsregister –

… GmbH & Co. KG, HRA …

Zur Eintragung in das Handelsregister melden wir an:[2]

Die Gesellschaft hat in … eine Zweigniederlassung errichtet. Die Zweigniederlassung führt die Firma

… GmbH & Co. KG
Zweigniederlassung …

Die Geschäftsräume der Zweigniederlassung befinden sich in … . Die Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung lautet ... .[3]

[Ggfs.: Herrn … geb. am …, (Wohnort) wurde Einzelprokura erteilt mit der Beschränkung, dass diese nur zur Vertretung der Zweigniederlassung in … berechtigt.][4]

…, den …

(notariell beglaubigte Unterschriften der persönlich haftenden Gesellschafter in vertretungsberechtigter Zahl)[5]

[1] Örtlich zuständig für die Anmeldung ist gem. § 13 Abs. 1 S. 1 HGB das Gericht der Hauptniederlassung bzw. des (Satzungs-)Sitzes (Roth/Stelmaszczyk, in Koller/Kindler/Drüen, HGB, 10. Aufl. 2023, § 13 Rn. 11, 2 und 5).
[2] Die Pflicht zur Anmeldung der Errichtung der Zweigniederlassung wird in § 13 Abs. 1 S. 1 HGB begründet. Anmeldepflichtig sind die vertretungsberechtigten Gesellschafter der KG (Roth/Stelmaszczyk, in Koller/Kindler/Drüen, HGB, 10. Aufl. 2023, § 13 Rn. 11).
[3] Die Anmeldung und Eintragung der inländischen Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung (§ 13 Abs. 1 S. 1 HGB) dient der Sicherung möglicher Zustellungen und hat – ebenso wie in den Fällen der inländischen Geschäftsanschrift der Hauptniederlassung (§ 29 HGB) – grundsätzlich mit der Lage der Geschäftsräume dieser Zweigniederlassung übereinzustimmen (Krafka, Registerrecht, 12. Aufl. 2024, Teil 1 Handelsregister, Rn. 295).
[4] Krafka, Registerrecht, 12. Aufl. 2024, Teil 1 Handelsregister, Rn. 297, 298.
[5] Seit dem 1.8.2022 kann eine Handelsregisteranmeldung gem. § 12 Abs. 1 S. 2 HGB, § 40a BeurkG auch per Videokommunikation öffentlich beglaubigt werden.

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