Die dagegen gerichtete Klage war erfolgreich. Nach Ansicht des Finanzgerichts findet die Verwaltungspraxis, wonach es sich bei der Vermietung von Stellplätzen um eine unselbstständige Nebenleistung zur steuerfreien Wohnungsvermietung handele, wenn Wohnung und Stellplatz von ein und demselben Vermieter an jeweils ein und denselben Mieter vermietet werden, keine hinreichende Grundlage in der Rechtsprechung des EuGH. So fehle es im Streitfall am engen räumlichen Zusammenhang, da sich die Tiefgaragenplätze in einem Zwischenkomplex zwischen Vorder- und Hinterhaus befinden. Zudem war es externen Mietern von Stellplätzen, an die der Kläger keine Wohnungen vermietet hatte, möglich, die Stellplätze zu erreichen, ohne das Mietgebäude zu betreten. Ferner sei zu berücksichtigen, dass es für die Vermietung von Wohnungen und für die Vermietung von Stellplätzen jeweils einen eigenen Markt gebe und deshalb deren Anmietung nicht als einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang angesehen werden könne.

 
Hinweis

Hinweis

Bis über die eingelegte Revision (BFH, V R 41/19) entschieden wurde, empfiehlt es sich, in gleichgelagerten Fällen Einspruch einzulegen und Aussetzung der Vollziehung zu beantragen.

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