Vorsteuerabzug aus Neubau einer Heizungsanlage bei umsatzsteuerfreier Wohnungsvermietung
Urteil des Niedersächsischen FG
Auch wenn Strom über eine Photovoltaikanlage vom Vermieter erzeugt und an die Mieter geliefert wird, handelt es sich dabei im Regelfall nicht um eine unselbstständige Nebenleistung der steuerfreien Vermietung. Entscheidend ist, dass der Mieter die Möglichkeit hat, den Stromanbieter frei zu wählen (Niedersächsisches FG, Urteil v. 25.2.2021, 11 K 201/19, Revision beim BFH anhängig unter Az XI R 8/21).
Urteil des FG Münster
Das FG Münster hat entschieden, dass Energielieferungen, die ein Wohnungsvermieter an seine Wohnungsmieter in einem Fall erbringt, in dem die Energielieferungen über Mietnebenkostenabrechnungen gesondert für jeden Mieter abgerechnet werden und die Mieter den Energieverbrauch individuell regeln können, keine Nebenleistung zur steuerfreien Wohnungsvermietung, sondern eigenständige steuerpflichtige Leistungen sind. Es handelt sich um getrennte Leistungen, nämlich einerseits steuerfreie Vermietungsleistungen und andererseits steuerpflichtige Energielieferungen. Die Energielieferungen wurden im Streitfall gesondert abgerechnet über die Mietnebenkostenabrechnungen.
Das habe zur Folge – so das FG -, dass ein Vorsteuerabzug aus dem Neubau K einer Heizungsanlage und Warmwasseranlage nicht nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ausgeschlossen ist (FG Münster, Gerichtsbescheid v. 6.4.2021, 5 3866/18 U, Revision beim BFH anhängig unter Az V R 15/21). Im Urteilsfall hat der Kläger auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet und Vorsteuer von 5.483,01 EUR aus dem Neubau einer Heizungs- und Warmwasseranlage geltend gemacht.
Bescheide offenhalten
Entsprechende Bescheide sollten in vergleichbaren Fällen wegen der anhängigen Revisionen offengehalten werden.
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