Normenkette

§ 626 BGB

 

Kommentar

1. In einer zerstrittenen Eigentümergemeinschaft versuchte die Verwalterin schlichtend zu vermitteln. Als eine Streitpartei die Verwalterin zu einem Verstoß gegen Vorschriften des WEG aufforderte (!), kündigte die Verwaltung den Verwaltervertrag fristlos aus wichtigem Grund. Die Gemeinschaft musste einen neuen Verwalter verpflichten, allerdings mit doppelter Verwaltervergütung. Diese Mehrkosten klagte die Gemeinschaft gegen die ehemalige Verwalterin ein, und zwar mit der Begründung, dass deren Kündigung ungerechtfertigt gewesen sei; die Klage wurde jedoch zurückgewiesen.

2. Ein WEG-Verwalter ist nur verpflichtet, gesetzliche oder vereinbarte Aufgaben zu erfüllen, insbesondere Beschlüsse der Eigentümer durchzuführen und für die Einhaltung der Hausordnung zu sorgen. In diesem Rahmen hat eine Verwaltung aufgrund des Treuepflichtverhältnisses auch die Aufgabe (Nebenpflicht), kleinere Streitigkeiten zu schlichten und zwischen den Eigentümern zu vermitteln; es ist jedoch nicht Aufgabe eines Verwalters, bei einer zerstrittenen Gemeinschaft psychologische und rechtliche Beratung bei Auseinandersetzungen zwischen Eigentümern zu leisten. Dabei ist es auch unerheblich, wer unter Eigentümern für solche Streitigkeiten verantwortlich ist.

 

Link zur Entscheidung

( AG Konstanz, Urteil vom 18.02.2000, 11 C 1049/99= Immobilien PuR 5/2000, 39.1)

zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

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