Leitsatz

Ist dem Wohnungseigentumsverwalter eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten und ist er deshalb zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, so macht er sich durch die Kündigung nicht schadensersatzpflichtig.

 

Fakten:

Die Verwalterin einer Wohnungseigentumsanlage versuchte zwischen der zerstrittenen Eigentümergemeinschaft zu vermitteln. Nachdem eine Partei der verfeindeten Eigentümer die Verwalterin zu einem Verstoß gegen die Vorschriften des WEG aufforderte, kündigte diese den Verwaltervertrag fristlos aus wichtigem Grund. Die Eigentümergemeinschaft hat in der Zwischenzeit einen neuen Verwalter verpflichtet, der die doppelte Verwaltervergütung verlangt. Die Eigentümer sind nunmehr der Auffassung, für diese Mehrkosten müsse die ehemalige Verwalterin aufkommen. Dem Vorbringen der Eigentümergemeinschaft, die Kündigung der Verwalterin wäre ungerechtfertigt gewesen, konnte der Amtsrichter nicht folgen. Ein Verwalter ist nur verpflichtet, die Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen und für die Durchführung der Hausordnung zu sorgen. In diesem Rahmen hat der Hausverwalter aufgrund der gegenseitigen Treuepflicht auch die Aufgabe, kleinere Streitigkeiten zu schlichten und zwischen den Eigentümern zu vermitteln. Es ist aber nicht Aufgabe des Verwalters, bei einer zerstrittenen Gemeinschaft psychologische und rechtliche Beratung für die Auseinandersetzung zwischen den Eigentümern zu leisten.

 

Link zur Entscheidung

AG Konstanz, Urteil vom 18.02.2000, 11 C 1049/99

Fazit:

Hier ist es im übrigen unerheblich, wer unter den Eigentümern für die Streitigkeiten verantwortlich ist.

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