Bei objektiver Gefährdung der Person oder des Vermögens des Betroffenen kann die Vorsorgevollmacht von den zuständigen Behörden aufgehoben oder geändert werden. Voraussetzung ist dabei aber, dass das nach Art. 15 ErwSÜ berufene Vollmachtsstatut so weit wie möglich berücksichtigt wird. In Deutschland ist bei internationaler Zuständigkeit deutscher Betreuungsgerichte ein Eingriff nur über die Anordnung einer rechtlichen Betreuung möglich.[17]

[17] Kurze/Demirci, Art. 16 ErwSÜ Rn. 1.

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