Leitsatz

Macht ein Wohnungseigentümer nach § 280 BGB Schadensersatz wegen einer nicht beziehungsweise nicht rechtzeitig beschlossenen und/oder durchgeführten Instandsetzungs- beziehungsweise Sanierungsmaßnahme geltend, ist eine darauf gerichtete Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer, nicht aber gegen den teilrechtsfähigen Verband zu richten.

 

Fakten:

Die Wohnung einer Wohnungseigentümerin war wegen Feuchtigkeitsschäden zeitweise unbewohnbar. Ihre Mieterin minderte insoweit die Miete. Der Schaden beruhte im Wesentlichen darauf, dass die Wohnungseigentümer nicht rechtzeitig entsprechende Sanierungsmaßnahmen beschlossen. Die Wohnungseigentümerin nahm nun hinsichtlich ihres Mietausfallschadens die teilrechtsfähige Gemeinschaf in Anspruch. Die Klage musste abgewiesen werden, da insoweit nach Auffassung des LG Hamburg nicht die teilrechtsfähige Gemeinschaf passiv legitimiert ist. Die Klage hätte gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtet werden müssen.

Macht ein Wohnungseigentümer nach § 280 BGB Schadensersatz wegen einer nicht beziehungsweise nicht rechtzeitig beschlossenen und/oder durchgeführten Instandsetzungs- beziehungsweise Sanierungsmaßnahme geltend, ist eine darauf gerichtete Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer, nicht aber gegen den teilrechtsfähigen Verband zu richten. Wenn nämlich die Verpfichtungsklage auf Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu einer Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten ist, muss dies auch für Schadensersatzansprüche wegen schuldhaft er Verletzung der Pflichten aus § 21 Abs. 4 WEG durch die übrigen Wohnungseigentümer gelten. Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass Inhaber des Gemeinschafseigentums nicht der Verband ist, sondern die Wohnungseigentümer. Ansatzpunkt für eine Schadensersatzpflicht ist vorliegend ein etwaiges pflichtwidriges Unterlassen der übrigen Eigentümer, nicht des Verbands.

 

Link zur Entscheidung

LG Hamburg, Urteil vom 31.08.2011, 318 S 258/10LG Hamburg, Urteil vom 31.8.2011 – 318 S 258/10; nicht rechtskräftig

Fazit:

Wegen insoweit divergierender Rechtsansicht des OLG München, wonach entsprechende Ansprüche auch gegen die teilrechtsfähige Gemeinschaf gerichtet werden können, hat das LG Hamburg die Revision zugelassen. Rechtssicherheit wird daher erst nach einer entsprechenden BGH-Entscheidung eintreten.

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