Verfahrensgang

AG Hamburg (Urteil vom 02.11.2010; Aktenzeichen 102D C 136/09)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 02.11.2010, Az. 102D C 136/09, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten über eine (Schadens-)Ersatzpflicht der Beklagten im Hinblick auf einen Mietausfallschaden der Klägerin durch vorübergehende Unbenutzbarkeit ihrer Eigentumswohnung.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts in seinem angefochtenen Urteil vom 2. November 2010 in seiner berichtigten Fassung gemäß Beschluss vom 20. Dezember 2010 (vgl. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von EUR 25.520,– nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen und dazu in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass die Beklagte der Klägerin als teilrechtsfähigem Verband unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt hafte. Ein Ersatzanspruch, für den die Beklagte passivlegitimiert sei, ergebe sich nicht aus § 280 BGB unter dem Gesichtspunkt einer Pflichtverletzung wegen nicht rechtzeitiger Sanierung von sanierungsbedürftigem Gemeinschaftseigentum und der daraus entstehenden Schäden für das Sondereigentum. Anspruchsgegner wären insoweit nur die übrigen Wohnungseigentümer, die sich mit ihrem Abstimmungsverhalten gebotenen Beschlüssen pflichtwidrig und schuldhaft entziehen oder der Verwalter, der seine ihm obliegenden Pflichten nicht erfülle. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage, ob auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für eine unterlassene Beschlussfassung hafte, sei – soweit ersichtlich – explizit noch nicht ergangen. Auch nach der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Gemeinschaft sei dies indes überzeugend, weil die pflichtwidrige Handlung nicht von dem Verband, sondern den untätigen Wohnungseigentümern ausgehe. So richte sich der Anspruch auf Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums auch nicht gegen den Verband, sondern gegen die übrigen Eigentümer, gerichtet auf die Fassung eines entsprechendes Beschlusses auf der Eigentümerversammlung; werde eine solche entgegen den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung abgelehnt, könne der jeweilige Eigentümer die Beschlussfassung durch das Gericht ersetzen lassen. Davon Abweichendes ergebe sich auch nicht aus anderen, von der Klägerin zitierten Entscheidungen von Oberlandesgerichten; gleiches gelte für die entsprechenden Stimmen in der Literatur. Soweit angenommen werde, dass sich ein Ersatzanspruch sowohl gegen die übrigen Eigentümer als auch gegen den Verband richten könne, so überzeuge dies nicht, weil es im Rahmen eines Streits im Innenverhältnis der Gemeinschaft um eine Pflichtverletzung gegenüber dem Anspruchsteller gehe und nicht um eine solche aller Wohnungseigentümer als Verband sui generis. Das sei auch der Leitentscheidung des BGH (NJW 2005, 2061) zur Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Gemeinschaft nicht anders zu entnehmen. Letztlich ergebe sich auch aus der jüngeren Entscheidung des BGH vom 21. Mai 2010 – V ZR 10/10 – [NZM 2010, 556] nichts anderes, weil dieser ebenfalls zu entnehmen sei, dass eine schadensersatzauslösende Pflichtverletzung entweder nur durch einen Wohnungseigentümer selbst begangen werden könne oder durch einen ihm zurechenbar handelnden Dritten.

Ein verschuldensunabhängiger Aufopferungsanspruch gegenüber der Beklagten sei ebenfalls nicht gegeben; auch dies sei auf die Entscheidung des BGH vom 21. Mai 2010 zu stützen. Ferner scheide auch ein Ausgleichsanspruch der Klägerin nach § 14 Ziff. 4 HS 2 WEG aus, weil dessen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Der Klägerin gehe es nicht um Schadensersatz für Schäden an ihrem Sondereigentum, die aus Instandsetzungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum resultierten, sondern für solche, die aus der Unterlassung rechtzeitger Instandhaltung folgten.

Gegen dieses Urteil, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 3. November 2010 (Bl. 161 d.A.), hat die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30. November 2010 – Eingang bei Gericht am Folgetag (Bl. 178 d.A.) – Berufung eingelegt und diese – nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 3. Februar 2011 (Bl. 182 d.A.) – mit weiterem anwaltlichen Schriftsatz vom 31. Januar 2011 – Eingang am Folgetag (Bl. 185 d.A.) – begründet.

Die Klägerin macht geltend, dass das Amtsgericht rechtsirrig davon ausgegangen sei, dass die Beklagte für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht passivlegitmiert sei. Gerade der Entscheidung des BGH vom 21. Mai 2010 – Az. V ZR 10/10 – könne entnommen werden, dass die Passivlegitima...

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