Entsteht dem Mieter infolge von Mängeln der Mietsache ein Schaden, kommt eine Haftung des Vermieters nur in Betracht, wenn der Mieter den Mangel angezeigt hat; so z. B., wenn der Mieter über Risse schadhafter Bodenplatten in den angemieteten Flächen stolpert und sich dabei verletzt.[1]

Kommt der Vermieter mit der Behebung eines Mangels, zu dessen Beseitigung er verpflichtet ist, in Verzug, z. B. weil er den angezeigten Mangel trotz entsprechender Mahnung des Mieters nicht behoben hat, darf der Mieter die notwendigen Maßnahmen selbst ausführen bzw. ausführen lassen und kann vom Vermieter Ersatz der aufgewendeten Kosten für eine fachgerechte Instandsetzung verlangen (§ 536a Abs. 2 BGB; LG Köln, Urteil v. 22.4.1993, 1 S 413/92, WuM 1994, 73). Ferner darf der Mieter nach Auffassung des LG Saarbrücken[2] die Miete in Höhe des 3-fachen Betrags der Mängelbeseitigungskosten zurückbehalten.

 
Hinweis

Kein Schadensersatz bei eigenmächtiger Mängelbeseitigung

Dagegen hat der Mieter weder einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen noch einen Schadensersatzanspruch, wenn er eigenmächtig einen Mangel der Mietsache beseitigt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Vermieter weder mit der Mängelbeseitigung in Verzug ist (§ 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB) noch die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Mietsache notwendig ist (§ 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB).

Nach der gesetzlichen Wertung steht nämlich dem Vermieter grundsätzlich der Vorrang bei der Beseitigung von Mängeln zu. Er darf nicht vor vollendete Tatsachen gestellt werden und muss selbst die Möglichkeit haben, eine Mietsache darauf zu überprüfen, ob ein Mangel besteht.[3]

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