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Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume – Pflichten des Vermieters

Rudolf Stürzer
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Zusammenfassung

 
Überblick

Unter Instandhaltung versteht man Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des vertragsgemäßen Zustands erforderlich sind (= Wartung). Instandsetzung ist die Beseitigung eines vertragswidrigen Zustands (= Reparatur).

Der Vermieter hat die vermietete Sache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Bei dieser Hauptleistungspflicht des Vermieters handelt es sich um eine in die Zukunft gerichtete Dauerverpflichtung, die sich nicht in der Überlassung der Mietsache erschöpft, sondern auch darin besteht, die Mietsache während der gesamten Mietzeit in einem gebrauchstauglichen Zustand zu erhalten. Diese Pflicht hat der Vermieter auch dann zu erfüllen, wenn der Mieter die Wohnung nicht selbst bewohnt und damit von dem Mangel nicht betroffen ist. Insofern kann wegen des Mangels auch eine Mietminderung berechtigt sein, unabhängig davon, ob die Überlassung der Wohnung an den Dritten zulässig war.[1]

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gemäß §§ 535, 538 BGB sind die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung vom Vermieter zu tragen.

Seine vertragliche Dauerverpflichtung kann nach der Rechtsprechung des BGH während des Bestehens des Mietverhältnisses schon begrifflich nicht verjähren, da sie während dieses Zeitraums gleichsam ständig neu entsteht. Der Vermieter kann daher gegen Ansprüche des Mieters auf Beseitigung von Mängeln, die während der Mietzeit eingetreten sind, z. B. Reparatur von undicht gewordenen Fenstern, nicht einwenden, der Zustand bestünde schon längere Zeit und die Ansprüche des Mieters wären deshalb verjährt.[2]

Anders ist die Rechtslage, wenn der Mangel schon bei Abschluss des Mietvertrags vorhanden war und der Mieter den Mangel erkannt oder ihn lediglich in...

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