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Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume – Pflich ... / 5 Umfang der Instandsetzungspflicht

Rudolf Stürzer
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Der Vermieter kann seiner Instandsetzungsverpflichtung auch durch Ersatz von Teilen der Mietsache genügen.

 
Praxis-Beispiel

Austausch von Badfliesen

Sind nach einem vom Mieter nicht zu vertretenden Wasserrohrbruch im Bad einzelne Fliesen zu ersetzen, die farblich identisch nicht mehr erhältlich sind, kann sich der Vermieter darauf beschränken, nur die betroffene Wand neu zu verfliesen.[1]

Bei der Mängelbeseitigung ist der Vermieter grundsätzlich verpflichtet, den ursprünglich, bei der Anmietung vorhandenen, Zustand wiederherzustellen. Der Mieter muss jedoch eine optische Anpassung an den Zeitgeschmack akzeptieren, sofern die Veränderung nicht einem (kurzfristigen) Modetrend unterliegt und die optische Einheit mit dem Bestand dadurch nicht unstimmig wird.[2]

 
Praxis-Beispiel

Optische Instandsetzung des Fußbodens

So ist der Vermieter z. B. berechtigt, anstatt des verschlissenen ursprünglich braunen Bodens einen grauen Boden zu verlegen.[3]

Gleiches gilt bei der Erneuerung von defekten (z. B. undichten) Fenstern und Türen. Auch hier ist dem Vermieter ein Entscheidungsspielraum sowohl hinsichtlich des Materials als auch der Farbe der neuen Fenster und Türen zuzubilligen.

 
Praxis-Beispiel

Weiße Kunststofffenster gegen braune Holzfenster

Dementsprechend ist der Vermieter ohne Weiteres berechtigt, anstelle von bestehenden braunen Holzfenstern weiße Kunststofffenster einzubauen. Dies gilt selbst dann, wenn die Fensterrahmen in der Wohnung nach einer nur teilweisen Erneuerung gemischt farbig sind, da es sich dabei nur um eine minimale optische Beeinträchtigung handelt, die der Mieter auch dann akzeptieren muss, wenn dies nicht seinem persönlichen Geschmack entspricht. Der Mieter ist daher nicht zu einer Mietminderung berechtigt.[4]

Dementsprechend ist der Vermieter – mangels gegenteiliger v...

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