Grundsätzlich trifft den Vermieter keine Pflicht zur Modernisierung, um ein Anwesen mit veralteter Ausstattung dem gegenwertigen Stand der Technik anzupassen. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Mietwohnung Mängel aufweist, sind mangels gegenteiliger Vereinbarungen grundsätzlich nicht die aktuellen technischen Normen, sondern die Normen und Bauvorschriften maßgeblich, die bei Errichtung des Gebäudes gegolten haben (BGH, Urteile v. 5.12.2018, VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18). Dementsprechend besteht z. B. keine Verpflichtung des Vermieters zur Wärmedämmung oder zur Nachrüstung der Heizungsanlage auf einen neueren Stand. Eine Nachrüstpflicht besteht nur für Maßnahmen, deren Vornahme gesetzlich vorgeschrieben ist (z. B. Nachrüstpflicht für Thermostatventile oder Verpflichtung zur Erneuerung von Feuerstätten oder dem Einbau von Rauchwarnmeldern).

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