Ein Arbeitnehmer, dem Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses (betriebliche Altersversorgung) zugesagt worden sind, behält seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet, sofern in diesem Zeitpunkt der Arbeitnehmer mindestens das 21. Lebensjahr vollendet hat und die Versorgungszusage für ihn mindestens 3 Jahre bestanden hat.

Dies ergibt sich aus § 1b BetrAVG. In den genannten Fällen ist die Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung unverfallbar. Dem Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) muss die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemeldet werden.

Der Insolvenzverwalter muss gem. § 11 Abs. 3 BetrAVG (Arbeitgeber gem. § 11 Abs. 5 BetrAVG) dem PSVaG die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie die Personalien der Versorgungsempfänger und Anwartschaftsberechtigten und die Höhe ihrer Ansprüche mitteilen. Für die Mitteilung der Rentner- und Anwärterdaten stellt der PSVaG Formulare online zur Verfügung.

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