(1) 1Die Anerkennung als geeignete Stelle erteilt die für das Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung. 2Sie kann diese Aufgabe auf das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin übertragen.

 

(2) 1Die Anerkennung ist schriftlich zu beantragen. 2Mit dem Antrag sind Nachweise vorzulegen, dass die in § 4 genannten Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen. 3Die für das Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung kann das Nähere des Anerkennungsverfahrens durch Verwaltungsvorschriften regeln.

 

(3) 1Die Anerkennung ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden. 2Die Stelle ist verpflichtet, die nach Absatz 1 zuständige Behörde über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 zu unterrichten. 3Die Behörde kann verlangen, dass der Nachweis des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen geführt wird.

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